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BGH Beschluss vom 16.05.1984 - IVb ARZ 20/84

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Leitsatz (amtlich)

›Zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Festsetzung einer Vergütung für die Beratungshilfe sind die Zivilkammern bei den Landgerichten zuständig. Es kommt nicht darauf an, ob der Gegenstand der Beratungshilfe bei gerichtlicher Geltendmachung eine Familiensache wäre.‹

 

Tatbestand

I. Der von ihrem Ehemann getrennt lebenden Betroffenen hat das Amtsgericht Dortmund antragsgemäß zwei Berechtigungsscheine für Beratungshilfe für die außergerichtliche Geltendmachung eines Hausratsteilungsanspruchs gegen den Ehemann und eines Anspruchs auf Hergabe von Krankenscheinen gegenüber der Krankenversicherung ausgestellt. Die Beschwerdeführer haben die Beratungshilfe gewährt und an den Ehemann wegen der Hausratsteilung sowie an die Bundesknappschaft wegen der Übersendung von Krankenscheinen geschrieben. Der Rechtspfleger beim Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund hat die von ihnen beanspruchte Vergütung nur einmal in Höhe von 103,96 DM festgesetzt, den Antrag auf Erstattung weiterer Beratungshilfekosten in der gleichen Höhe jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, daß kostenrechtlich nur eine Angelegenheit vorliege. Die Erinnerung der Beschwerdeführer ist beim Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund erfolglos geblieben.

Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht Dortmund sich nach Hinweis an die Beteiligten durch Beschluß vom 2. Februar 1984 für unzuständig erklärt und die Sache ohne Antrag an das Oberlandesgericht Hamm - Familiensenat - verwiesen, da es sich um eine Familiensache handele. Der zur Entscheidung über Kostenbeschwerden in Familiensachen zuständige 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat sich durch Beschluß vom 26. März 1984 ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II. 1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Landgericht Dortmund wie der Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm haben sich durch rechtskräftige, den Beteiligten bekannt gemachte Beschlüsse für unzuständig erklärt, über die Beschwerde zu entscheiden. Für die Anwendbarkeit der Vorschrift reicht es aus, daß die unterschiedlichen Meinungen allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über ein Rechtsmittel betreffen (BGH Beschluß vom 8. Oktober 1971 LM ZPO § 36 Ziff. 6 Nr. 6). Es bedarf auch nicht des Antrages eines Beteiligten, vielmehr reicht die Vorlage durch eines der am Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichte aus (BGH Beschluß vom 31. Januar 1979 - IV ARZ 111/78 - FamRZ 1979, 421 m.w.N.).

2. Zuständig ist das Landgericht Dortmund.

a) Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm ergibt sich nicht aus einer bindenden Wirkung der Verweisung durch das zuerst mit der Beschwerde befaßte Landgericht. Dies folgt allerdings nicht - wie das Oberlandesgericht ausgeführt hat - daraus, daß die Verweisung verfahrenswidrig ohne Antrag eines Beteiligten beschlossen worden ist. Denn die Bindungswirkung entfällt nicht bei jedem, sondern nur bei einem besonders schwerwiegenden Verfahrensverstoß, z.B. wenn die Verweisung unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder durch einen willkürlichen, jeglicher Rechtsgrundlage entbehrenden Beschluß erfolgt ist (BGHZ 71, 69, 72 ff. und Senatsbeschluß vom 3. November 1982 - IVb ARZ 42/82 - nicht veröffentlicht). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Verweisungsbeschlüsse von einem Rechtsmittelgericht zu einem anderen entfalten indessen in der Regel keine Bindungswirkung (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 - IVb ARZ 35/83 - FamRZ 1984, 36 m.w.N.). Einer der Fälle, in denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise aus prozeßökonomischen Gründen der Verweisung bindende Wirkung beigemessen werden darf (vgl. insbesondere BGHZ 72, 182, 187 ff.), ist nicht gegeben.

b) Die Zuständigkeit des Landgerichts zur Entscheidung über die Beschwerde ergibt sich aus § 72 GVG. Das vorliegende Verfahren ist nicht den Familiensachen zuzuordnen, für die gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG die Rechtsmittelzuständigkeit dem Oberlandesgericht zugewiesen ist.

Verfahren wegen der Vergütung eines Rechtsanwalts für geleistete Beratungshilfe fallen nicht in den Katalog der Familiensachen gemäß §§ 119 Abs. 2, 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG. Sie können auch nicht jenen die Hauptentscheidung vorbereitenden oder sie ergänzenden Entscheidungen zugerechnet werden, die wegen ihres engen Zusammenhangs mit einer Familiensache gleichfalls in die Zuständigkeit des Familiengerichts fallen (für Entscheidungen über Prozeßkostenhilfe s. § 117 Abs. 1 ZPO; für das Kostenfestsetzungsverfahren vgl. BGH Beschluß vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 39/78 - FamRZ 1978, 585 = NJW 1978, 1633). Diese Gleichbehandlung hat der Bundesgerichtshof allein mit praktischen Erwägungen begründet; so soll vermieden werden, daß Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse an ein Gericht (Landgericht) gelangen, das mit der Hauptsache nicht befaßt ist und nicht befaßt werden kann. Derartiges droht im vorliegenden Fall nicht; denn Beratungshilfe wird nur für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt (§ 1 Abs. 1 BerHG). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Gegenstand, den die Beratungshilfe betraf, im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung ganz oder überwiegend als Familiensache in die Zuständigkeit des Familiengerichts gefallen wäre. Die Zuständigkeit zur Festsetzung der Vergütungsansprüche für die geleistete Beratungshilfe hat der Gesetzgeber ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur der Streitsache dem Amtsgericht zugewiesen, das den Berechtigungsschein ausgestellt hat, und in Fällen, in denen der Rechtssuchende unmittelbar einen Rechtsanwalt aufgesucht hatte, dem Amtsgericht, in dessen Bezirk dieser Rechtsanwalt seine Kanzlei hat (§ 133 Satz 3 BRAGO). War hiernach das Amtsgericht zur Festsetzung der Vergütung berufen, weil es die Berechtigungsscheine ausgestellt hatte, so mußte es gemäß § 133 Satz 1 i.V. mit § 128 Abs. 3 BRAGO auch über die Erinnerung des Rechtsanwalts gegen die Festsetzung der Vergütung entscheiden, ohne daß die Sache deshalb zu einer Familiensache im Sinne des § 23 b GVG geworden wäre. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO folgt in derartigen Fällen den allgemeinen Vorschriften (a.A. Gerold/Schmidt BRAGO, 8. Aufl., § 133 Rdn. 4 unter Hinweis auf OLG Schleswig SchlHA 1983, 55 - LS -).

Es besteht auch kein sachlicher Grund für eine Rechtsmittelzuständigkeit wie bei Familiensachen. Die Funktion des Familiengerichts als eines Spezialgerichts für Ehesachen und ehebezogene Verfahren aus dem Verhältnis der Ehegatten untereinander sowie zu ihren gemeinschaftlichen Kindern (vgl. die Begründung zum SorgeRG, BT-Drucks. 8/2788 S. 52) rechtfertigt es nicht, ihm generell die Zuständigkeit für die Entscheidung über Vergütungsansprüche eines Rechtsanwalts zuzuweisen, die diesem wegen der einem getrennt lebenden Ehegatten geleisteten Beratungshilfe außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zustehen. Denn für die Beurteilung derartiger Honorar- oder Vergütungsansprüche sind keine speziellen familienrechtlichen Kenntnisse erforderlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992736

NJW 1985, 2537

DRsp IV(480)202c-d

FamRZ 1984, 774

Rpfleger 1984, 371

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