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LG Berlin Urteil vom 31.03.1978 - 63 S 66/77

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufrechnung mit Kaution gegen Mietzinsforderung des Zwangsverwalters

 

Orientierungssatz

Der Mieter kann gegenüber der Forderung des Zwangsverwalters auf Zahlung während der Zwangsverwaltung rückständig gewordenen Mietzinses nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution aufrechnen (gegen LG Stuttgart, NJW 1977, 1885).*Z

 

Tatbestand

Der Beklagte war gemäß Mietvertrag vom 30. September 1975 Mieter eines Einzimmer-Neubau-Appartements im Hause P. Str in B., dessen Eigentümerin die Firma A.S. am S. ist. Im Mietvertrag war ein monatlicher Kaltmietzins von 280,50 DM und ein Warmwasserkostenvorschuß und Heizkostenvorschuß von 35,20 DM vereinbart. Der Beklagte zahlte zu Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution von 950,-- DM. Der Kläger ist durch Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 29. April 1976 zum Zwangsverwalter über das Grundstück bestellt worden. Er hat das Mietverhältnis durch Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 30. November 1976 fristlos gekündigt und den Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung bis zum 6. Dezember 1976 aufgefordert, weil dieser seit Juli 1976 keine Miete mehr gezahlt habe und mit dem Betrag von 1.578,50 DM in Rückstand geraten sei. Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit Klage auf Zahlung des oben genannten Mietzinsrückstandes erhoben und die Klage später um 174,08 DM Anwaltskosten, die ihm durch die Inanspruchnahme seines Prozeßbevollmächtigten zwecks Kündigung des Mietverhältnisses enstanden seien, erweitert. Der Beklagte hat dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 6. Dezember 1976 mitgeteilt, daß er das Appartement geräumt habe. Von der rückständigen Miete von insgesamt 1.402,50 DM (= 5 Monate mit je 280,50 DM) habe er die Kaution von 95...

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