Entscheidungsstichwort (Thema)
Beratungshilfe und Vergütung aus der Staatskasse im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung
Leitsatz (amtlich)
1. Im Rahmen der Beratungstätigkeit des Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit den Folgen von Trennung und Scheidung können mehrere gesondert aus der Staatskasse nach § 44 RVG zu vergütende Angelegenheiten vorliegen. § 16 Nr. 4 RVG ist in diesen Fällen nicht anwendbar (Fortführung Senat, Beschlüsse vom 26.8.2009 - 20 W 254/09 und vom 12.8.2009 - 20 W 197/09).
2. Im Regelfall richtet sich die Abgrenzung der dabei zu vergütenden Angelegenheiten nach typisierten Komplexen (Anschluss an OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.3.2011 - 11 WF 1590/10). Dazu gehört der Komplex "finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung)"; alle innerhalb dieses Komplexes vorgenommenen anwaltlichen Geschäfte sind als eine Angelegenheit zu vergüten.
Normenkette
BeratHiG § 2 Abs. 2; BeratHiG § 6; RVG § 15 Abs. 2; RVG § 16 Nr. 4; RVG § 44G
Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Beschluss vom 19.07.2013; Aktenzeichen 7 T 106/13)
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Das AG hat Frau X (im Folgenden: Rechtssuchende) am 4.7.2012 (Bl. 42 d.A.) Beratungshilfe für die so bezeichnete Angelegenheit "finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht, Vermögensauseinandersetzung)" gewährt.
Die Rechtssuchende hat sich von dem Kostengläubiger beraten und außergerichtlich vertreten lassen. Die Tätigkeit des Kostengläubigers umfasste die Bereiche Kindes- und Trennungsunterunterhalt, Vermögensauseinandersetzung sowie Güterrecht.
Mit Schriftsatz vom 8.4.2013...