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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 26.08.2009 - 20 W 254/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungsanspruch des Anwalts wegen geleisteter Beratungshilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Eine unbewusste Regelungslücke im Beratungshilferecht als Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung des § 16 Nr. 4 RVG bei den Trennungsfolgen liegt nicht vor.

 

Normenkette

RVG § 16 Nr. 4

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Der Kostengläubigerin ist vom AG ein für die Rechtssuchende bezüglich der Trennungsfolgen ausgestellter Beratungshilfeschein übersandt worden.

Das LG hat unter Zulassung der weiteren Beschwerde durch Beschluss vom 10.7.2009 (Bl. 80 ff.) auf die Beschwerde der Kostengläubigerin antragsgemäß die Vergütung der von der Kostengläubigerin im Weg der Beratungshilfe erbrachten Leistungen auf weitere 178,50 EUR festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor weitere Beschwerde eingelegt mit der er unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Stuttgart (8 W 360/06) rügt, dass es bei der Beratungsgebühr für nur eine Angelegenheit zu verbleiben habe.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Sie enthält keinen Rechtsfehler zu Lasten der Staatskasse, woraufhin sie vorliegend nur nachzuprüfen war (§ 33 Abs. 6 RVG i.V.m. §§ 546, 547 ZPO). Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 12.8.2009 (20 W 197/09) der auch vom vorinstanzlichen LG zitierten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 14.10.2008, II-10 WF 13/09, zitiert nach juris) angeschlossen. Danach ist im Rahmen der Beratungshilfe für die Trennung hinsichtlich deren Folgen von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest.

Für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts wegen geleisteter Berat...

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