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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 14.02.2002 - L 5 U 148/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. Übergangsrecht. ehemalige DDR Unfallversicherungsschutz. Spitzensportler. Fußballspieler der ehemaligen DDR-Oberliga. Abgrenzung. Beschäftigungsverhältnis. Amateurstatus. Fördervertrag. wirtschaftliches Interesse. Fußballverein. staatliche Finanzierung

 

Orientierungssatz

Der Unfall eines Fußballspielers der ehemaligen DDR-Oberliga während eines Punktespiels stellt keinen Arbeitsunfall nach den Vorschriften der RVO dar, wenn der Fußballverein mit dem Spieler keine wirtschaftlichen Interessen verfolgte und ihm gegenüber nicht die Stellung eines Arbeitgebers einnahm (vgl LSG Neubrandenburg vom 13.09.2001 - L 5 U 146/99).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.03.2003; Aktenzeichen B 2 U 25/02 R)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Verletztenrente streitig, insbesondere ob der Unfall des Klägers beim Fußballspiel einen Arbeitsunfall nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) darstellt.

Der ... 1971 geborene Kläger spielte in der Saison 1988/1989 Fußball für den FC H R und gehörte zum Kader der damaligen Oberligamannschaft dieses Vereins. Im Sozialversicherungsausweis des Klägers ist für die Zeit ab 01. September 1988 bis jedenfalls zum 01. Januar 1990 die Tätigkeit als "Kfz-Lehrling" und als Beschäftigungsbetrieb "VEB Kfz-Instandhaltung-Ostseetrans R" eingetragen.

Am 15. April 1989 gegen 12.30 Uhr erlitt der Kläger während eines Punktspieles des FC H R eine Verletzung des rechten Kniegelenkes, als er bei einer Torwartparade auf das rechte Knie fiel. Unter dem 21. Februar 1996 wurde dieser Unfall durch den behandelnden Arzt Dr. B zunächst bei der Beigeladenen, die den Verwaltungsvorgang an die Beklagte abgab, als Arbeitsunfall angezeigt. Übersandt wurde ein Schreiben eines "stellvertreten...

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