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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 13.09.2001 - L 5 U 146/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergangsrecht. Unfallversicherungsschutz. Spitzensportler der früheren DDR. Fußballspieler. Staatsamateur. Fördervertrag. kein Beschäftigungsverhältnis. keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Unfallversicherung von Spitzensportlern in der früheren DDR, sogenannte Staatsamateure (Fortführung der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 17.10.1990 - 2 RU 3/90 = HVBG-INFO 1991, 422).

2. Der bei einem Punktspiel erlittene Unfall eines Fußballspielers (Mitglied eines Fußballclubs der 1. DDR-Fußball-Liga, delegiert zu einem Club der 2. Liga) stand jedenfalls dann nicht unter Unfallversicherungsschutz, wenn der das Verhältnis zum Fußballclub regelnde "Fördervertrag" noch nicht Vertragsverhältnissen entsprach, wie sie in der BRD das Verhältnis von Spielern und Verein regelt (hier Unfall im März 1990).

3. Ob ein derartiger, erst im Jahr 1999 dem zuständigen Unfallversicherungsträger mitgeteilter Unfall zu entschädigen ist, setzt voraus, dass Versicherungsschutz nach den Vorschriften sowohl der früheren DDR als auch der RVO bestand bzw bestanden hätte.

4. Der Unfall war nicht aufgrund der sogenannten Erweiterungsverordnung der früheren DDR (juris-Abkürzung: UVErwV) als Betriebssport aus dem Beschäftigungsverhältnis als Elektriker in einer Werft zu entschädigen (ob es sich dabei um ein Scheinverhältnis handelte, konnte dahingestellt bleiben), auch wenn in der früheren DDR entsprechend verfahren wurde.

5. Der Fußballspieler war kein Beschäftigter seines Fußballclubs iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO.

6. Ein Fußballclub der 1. bzw 2. Liga der früheren DDR verfolgte aufgrund der sportlichen Bestätigung seiner Spieler keine wirtschaftlichen Interessen, insbesondere nicht durch erhöhten Absatz von Eintrittskarten für Fußballspiele, Nutzung zu Wer...

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