ERSTES BUCH Gemeinsame Vorschriften
ERSTER ABSCHNITT Umfang der Reichsversicherung
§§ 1 bis 2 (weggefallen)
ZWEITER ABSCHNITT Träger der Reichsversicherung
I. Bezeichnung
§ 3 (weggefallen)
II. Rechtsfähigkeit
§ 4 (weggefallen)
III. Organe
§§ 5 bis 11 (weggefallen)
IV. Ehrenämter
§§ 12 bis 24 (weggefallen)
V. Vermögen
§§ 25 bis 29 (weggefallen)
VI. Aufsicht
§§ 30 bis 34 (weggefallen)
DRITTER ABSCHNITT Versicherungsbehörden
I. Allgemeines
§ 35 (weggefallen)
II. Versicherungsämter
§§ 36 bis 60 (weggefallen)
III. Oberversicherungsämter
§§ 61 bis 82 (weggefallen)
IV. Reichsversicherungsamt. Landesversicherungsämter
§§ 83 bis 109 (weggefallen)
VIERTER ABSCHNITT Sonstige gemeinsame Vorschriften
I. Behörden
§§ 110 bis 114 (weggefallen)
II. Rechtshilfe
§§ 115 bis 117 (weggefallen)
III. Leistungen
§§ 118 bis 121 (weggefallen)
IV. Ärztliche Behandlung
§§ 122 bis 123 (weggefallen)
V. Fristen
§§ 124 bis 134 (weggefallen)
VI. Zustellungen
§§ 135 bis 136 (weggefallen)
VII. Gebühren und Stempel
§§ 137 bis 138 (weggefallen)
VIII. Verbots- und Bußgeldvorschriften, Zwangs- und Ordnungsgelder
§§ 139 bis 148 (weggefallen)
IX. Ortslohn
§§ 149 bis 152 (weggefallen)
X. Beschäftigungsort
§§ 153 bis 156 (weggefallen)
XI. Ausländische Gesetzgebung
§§ 157 bis 158 (weggefallen)
XII. Gemeinsame Begriffsbestimmungen
§§ 159 bis 164 (weggefallen)
ZWEITES BUCH Krankenversicherung
ERSTER ABSCHNITT Umfang der Versicherung
§§ 165 bis 178 (weggefallen)
ZWEITER ABSCHNITT (weggefallen)
DRITTER ABSCHNITT Träger der Versicherung
I. Arten der Krankenkassen
§§ 225 bis 305 (weggefallen)
VIERTER ABSCHNITT Verfassung
I. Mitgliedschaft
§§ 306 bis 319a (weggefallen)
II. Satzung
§§ 320 bis 326 (weggefallen)
III. Kassenorgane
§§ 327 bis 348 (weggefallen)
§§ 349 - 360 IV. Angestellte und Beamte
§ 349 [Stellenbesetzung durch den Vorstand]
Bei den Krankenkassen werden die aus Mitteln der Kassen bezahlten Stellen der Beamten und derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung (§ 351) gilt, mit Zweidrittelmehrheit durch den Vorstand besetzt.
§ 350 [Stellenbesetzung durch die Aufsichtsbehörde]
Kommt kein Anstellungsbeschluß zustande, so bestellt die Aufsichtsbehörde auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen.
§ 351 [Aufstellung einer Dienstordnung]
(1) Für die von den Krankenkassen besoldeten Angestellten, die nicht nach Landesrecht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, wird eine Dienstordnung aufgestellt.
(2) Für Angestellte, die nur auf Probe, zu vorübergehender Dienstleistung oder zur Vorbereitung beschäftigt werden oder die das Amt ohne Entgelt nebenher ausüben, gilt die Dienstordnung nur, soweit sie es ausdrücklich vorsieht.
§ 352 [Inhalt der Dienstordnung]
1Die Dienstordnung regelt die Rechts- und die allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten, insbesondere den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung, ihre Zahl, die Art der Anstellung, die Kündigung oder Entlassung und die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten. 2Hierbei dürfen keine weitergehenden Rechtsnachteile vorgesehen werden, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zuläßt.
§ 353 [Besoldungsplan, Beförderungsregelung]
(1) 1Die Dienstordnung enthält einen Besoldungsplan. 2Dabei regelt sie:
| 1. |
wieweit bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt wird, |
| 2. |
in welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt werden, |
| 3. |
unter welchen Bedingungen Anstellung auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich erfolgt und Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden. |
(2) Sie regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen Beförderung stattfindet.
§ 354 [Anstellung, Kündigung, Entlassung]
(1) Wer der Dienstordnung unterstehen soll, wird durch schriftlichen Vertrag angestellt.
(2) Nach zehnjähriger Beschäftigung darf die Kündigung oder Entlassung solcher Angestellten nur aus einem wich...