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Reichsversicherungsordnung

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ERSTES BUCH Gemeinsame Vorschriften

ERSTER ABSCHNITT Umfang der Reichsversicherung

§§ 1 bis 2 (weggefallen)

ZWEITER ABSCHNITT Träger der Reichsversicherung

I. Bezeichnung

§ 3 (weggefallen)

II. Rechtsfähigkeit

§ 4 (weggefallen)

III. Organe

§§ 5 bis 11 (weggefallen)

IV. Ehrenämter

§§ 12 bis 24 (weggefallen)

V. Vermögen

§§ 25 bis 29 (weggefallen)

VI. Aufsicht

§§ 30 bis 34 (weggefallen)

DRITTER ABSCHNITT Versicherungsbehörden

I. Allgemeines

§ 35 (weggefallen)

II. Versicherungsämter

§§ 36 bis 60 (weggefallen)

III. Oberversicherungsämter

§§ 61 bis 82 (weggefallen)

IV. Reichsversicherungsamt. Landesversicherungsämter

§§ 83 bis 109 (weggefallen)

VIERTER ABSCHNITT Sonstige gemeinsame Vorschriften

I. Behörden

§§ 110 bis 114 (weggefallen)

II. Rechtshilfe

§§ 115 bis 117 (weggefallen)

III. Leistungen

§§ 118 bis 121 (weggefallen)

IV. Ärztliche Behandlung

§§ 122 bis 123 (weggefallen)

V. Fristen

§§ 124 bis 134 (weggefallen)

VI. Zustellungen

§§ 135 bis 136 (weggefallen)

VII. Gebühren und Stempel

§§ 137 bis 138 (weggefallen)

VIII. Verbots- und Bußgeldvorschriften, Zwangs- und Ordnungsgelder

§§ 139 bis 148 (weggefallen)

IX. Ortslohn

§§ 149 bis 152 (weggefallen)

X. Beschäftigungsort

§§ 153 bis 156 (weggefallen)

XI. Ausländische Gesetzgebung

§§ 157 bis 158 (weggefallen)

XII. Gemeinsame Begriffsbestimmungen

§§ 159 bis 164 (weggefallen)

ZWEITES BUCH Krankenversicherung

ERSTER ABSCHNITT Umfang der Versicherung

§§ 165 bis 178 (weggefallen)

ZWEITER ABSCHNITT (weggefallen)

DRITTER ABSCHNITT Träger der Versicherung

I. Arten der Krankenkassen

§§ 225 bis 305 (weggefallen)

VIERTER ABSCHNITT Verfassung

I. Mitgliedschaft

§§ 306 bis 319a (weggefallen)

II. Satzung

§§ 320 bis 326 (weggefallen)

III. Kassenorgane

§§ 327 bis 348 (weggefallen)

§§ 349 - 360 IV. Angestellte und Beamte

§ 349 [Stellenbesetzung durch den Vorstand]

Bei den Krankenkassen werden die aus Mitteln der Kassen bezahlten Stellen der Beamten und derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung (§ 351) gilt, mit Zweidrittelmehrheit durch den Vorstand besetzt.

§ 350 [Stellenbesetzung durch die Aufsichtsbehörde]

Kommt kein Anstellungsbeschluß zustande, so bestellt die Aufsichtsbehörde auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen.

§ 351 [Aufstellung einer Dienstordnung]

 

(1) Für die von den Krankenkassen besoldeten Angestellten, die nicht nach Landesrecht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, wird eine Dienstordnung aufgestellt.

 

(2) Für Angestellte, die nur auf Probe, zu vorübergehender Dienstleistung oder zur Vorbereitung beschäftigt werden oder die das Amt ohne Entgelt nebenher ausüben, gilt die Dienstordnung nur, soweit sie es ausdrücklich vorsieht.

§ 352 [Inhalt der Dienstordnung]

1Die Dienstordnung regelt die Rechts- und die allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten, insbesondere den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung, ihre Zahl, die Art der Anstellung, die Kündigung oder Entlassung und die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten. 2Hierbei dürfen keine weitergehenden Rechtsnachteile vorgesehen werden, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zuläßt.

§ 353 [Besoldungsplan, Beförderungsregelung]

 

(1) 1Die Dienstordnung enthält einen Besoldungsplan. 2Dabei regelt sie:

 

1.

wieweit bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt wird,

 

2.

in welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt werden,

 

3.

unter welchen Bedingungen Anstellung auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich erfolgt und Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden.

 

(2) Sie regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen Beförderung stattfindet.

§ 354 [Anstellung, Kündigung, Entlassung]

 

(1) Wer der Dienstordnung unterstehen soll, wird durch schriftlichen Vertrag angestellt.

 

(2) Nach zehnjähriger Beschäftigung darf die Kündigung oder Entlassung solcher Angestellten nur aus einem wichtigen Grunde stattfinden.

 

(3) Die Vereinbarungen über das Kündigungsrecht der Kasse dürfen den Angestellten nicht schlechter stellen, als er mangels einer Vereinbarung nach bürgerlichem Recht gestellt sein würde.

 

(4) Kündigung oder Entlassung darf für Fälle nicht ausgeschlossen werden, in denen ein wichtiger Grund vorliegt.

 

(5) 1Angestellte, die ihre dienstliche Stellung oder ihre Dienstgeschäfte zu einer religiösen oder politischen Betätigung mißbrauchen, hat der Vorsitzende des Vorstandes zu verwarnen und bei Wiederholung, nachdem ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, sofort zu entlassen; die Entlassung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtbehörde. 2Eine religiöse oder politische Betätigung außerhalb der Dienstgeschäfte und die Ausübung des Vereinigungsrechts dürfen, soweit sie nicht gegen die Gesetze verstoßen, nicht gehindert werden und gelten an sich nicht als Gründe zur Kündigung oder Entlassung.

§ 355 [Genehmigung der Dienstordnung]

 

(1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand die volljährigen Angestellten zu hören.

 

(2) 1Die Dienstordnung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn Zahl oder Besoldung der Angestellten in auffälligem Mißverhältnis zu ihren Aufgaben steht.

 

(3) Das gleiche gilt für Änderung der Dienstordnung.

§ 356 [Feststellung der Dienstordnung durch die Aufsichtsbehörde]

1Reicht eine Kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung ein, so stellt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung rechtsverbindlich fest. 2Das gleiche gilt für angeordnete Änderungen und Ergänzungen.

§ 357 [Beschwerde gegen Beschlüsse, die gegen die Dienstordnung verstoßen]

 

(1) Beschlüsse des Vorstandes oder der Vertreterversammlung, die gegen die Dienstordnung verstoßen, hat der Vorsitzende des Vorstandes durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu beanstanden; die Beschwerde bewirkt Aufschub.

 

(2) Macht der Vorstand oder sein Vorsitzender, obgleich ein wichtiger Grund dafür vorliegt, gegen einen Angestellten von seinem Kündigungs- oder Entlassungsrecht keinen Gebrauch, so kann ihn die Aufsichtsbehörde dazu anhalten.

 

(3) Läuft eine Bestimmung des Anstellungsvertrags der Dienstordnung zuwider, so ist sie nichtig.

§ 358 [Verträge mit Angestellten]

Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung unterstehen sollen (§§ 349, 354 Abs. 1), dürfen ab dem 1. Januar 1993 nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, der Angestellte unterstand am 31. Dezember 1992 bereits einer Dienstordnung.

§ 359 (weggefallen)

§ 360 [Pensionskasse]

Wo nach Landesgesetz auch die nicht auf Lebenszeit oder unwiderruflich angestellten Beamten der Gemeinden und anderer öffentlicher Körperschaften verpflichtet sind, einer staatlich überwachten Pensionskasse oder ähnlichen Einrichtung beizutreten, kann die Landesregierung die zu diesem Zwecke für die Körperschaften und ihre Angestellten geltenden Vorschriften auf Orts- und Innungskrankenkassen und deren Angestellte ausdehnen.

§§ 361 bis 367e (weggefallen)

VI. Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, Apotheken, Hebammen und Einrichtungen für Haushaltshilfe

§§ 368 bis 376d (weggefallen)

FÜNFTER ABSCHNITT Aufsicht

§§ 377 bis 379 (weggefallen)

SECHSTER ABSCHNITT Aufbringung der Mittel

§§ 380 bis 405 (weggefallen)

ABSCHNITT SECHS A. Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen

§ 405a (weggefallen)

SIEBENTER ABSCHNITT Kassenverbände, Sektionen

§§ 406 bis 414a (weggefallen)

§ 414b [Satzung, Dienstordnung und Stellenplan]

1Für die von den Verbänden besoldeten Angestellten wird nach Maßgabe der §§ 351 bis 357 vom Vorstand eine Dienstordnung und ein Stellenplan aufgestellt. 2Die Dienstordnung und der Stellenplan bedürfen der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§§ 414c bis 536a (weggefallen)

DRITTES BUCH Unfallversicherung

§§ 537 bis 1225 (weggefallen)

VIERTES BUCH Rentenversicherung der Arbeiter (Arbeiterrentenversicherung – ArV

§§ 1226 bis 1500 (weggefallen)

FÜNFTES BUCH Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu anderen Verpflichteten. Wanderversicherung

§§ 1501 bis 1544n (weggefallen)

SECHSTES BUCH Verfahren

§§ 1545 bis 1805 (weggefallen)

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Reichsversicherungsordnung / § 354 [Anstellung, Kündigung, Entlassung]
Reichsversicherungsordnung / § 354 [Anstellung, Kündigung, Entlassung]

  (1) Wer der Dienstordnung unterstehen soll, wird durch schriftlichen Vertrag angestellt.  (2) Nach zehnjähriger Beschäftigung darf die Kündigung oder Entlassung solcher Angestellten nur aus einem wichtigen Grunde stattfinden.  (3) Die Vereinbarungen über ...

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