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LAG Köln Urteil vom 10.04.2025 - 8 SLa 311/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmittel- und Strompreise sowie Mieten als "höhere Lebenskosten". Kein Anspruch auf Zulage zum Auslgeich höherer Lebenshaltungskosten. Keine Vornahme eines Vergleichs in zeitlicher Hinsicht. Ermessen des Arbeitgebers hinsichtlich Gewährung der Zulage

Leitsatz (amtlich)

1. Als höhere Lebenshaltungskosten i.S.d. § 16 Abs. 5 TV-L sind nicht die Inflationsrate, die Nahrungsmittel- und Strompreise sowie die Mieten zu berücksichtigen, die alle Beschäftigten gleichermaßen treffen. Es ist kein Vergleich in zeitlicher Hinsicht vorzunehmen.

2. § 16 Abs. 5 Satz 1 TV-L räumt Ermessen ein. Ein Anspruch auf die Zulage würde deshalb voraussetzen, dass es sich bei der Gewährung der Zulage um die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung handelt.

Normenkette

TV-L § 16 Abs. 5

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 03.05.2024; Aktenzeichen 5 Ca 5692/23)

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2024 - 5 Ca 5692/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zuglassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes, der Klägerin eine Zulage gemäß § 16 Abs. 5 TV-L zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten zu zahlen.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 03.05.2024 Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen auf Zahlung einer Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L nicht erfüllt seien. Bei der Frage der höheren Lebenshaltungskosten komme...

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