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LAG Köln Urteil vom 06.09.2018 - 6 Sa 64/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen vieler Einzelverstöße

 

Leitsatz (amtlich)

Bei vielen Einzel-Pflichtverletzungen, die jeweils alleine eine Kündigung nicht rechtfertigen können, summiert sich ohne Abmahnung kein Gesamtverstoß von so erheblichem Ausmaß, dass eine Abmahnung entbehrlich werden könnte. Die Dokumentationsfunktion der Abmahnung hat gerade zum Gegenstand, dem Arbeitnehmer zu signalisieren, dass es so wie bisher nicht weitergehen kann.

 

Normenkette

BGB § 626; KSchG § 1; BGB § 314

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Entscheidung vom 08.08.2017; Aktenzeichen 5 Ca 4157/16)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.08.2017 - 5 Ca 4157/16 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24.11.2016 nicht beendet worden ist.
    2. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 30.08.2016 wegen fehlender Nebentätigkeitsgenehmigung ersatzlos aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
    3. Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, in einem zeitlichen Umfang von 2- 3 Wochenstunden als Geschäftsführer der S + C . Z I GmbH tätig zu werden.
    4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    5. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
  • II.

    Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

  • III.

    Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

  • IV.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat zu 1/3 der Kläger und zu 2/3 die Beklagte zu tragen.

  • V.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung, um Weiterbeschäftigung, um die Entfernung zweier Abmahnungen, um die Genehmigung einer Nebentätigkeit und um einen Auflösungsantrag.

Wegen des...

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