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LAG Hamburg Urteil vom 02.06.1999 - 4 Sa 54/97

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Leitsatz (amtlich)

Gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt worden.

„In Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von anderen Rechtsverhältnissen, Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft einer Kurierfahrerin.”

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Teilurteil vom 28.05.1997; Aktenzeichen 6 Ca 342/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.06.2001; Aktenzeichen 5 AZR 561/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. Mai 1997 – 6 Ca 342/95 – abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28. Juni 1995 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des durch dieses Urteil erledigten Teils des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses darum, ob das Rechtsverhältnis zwischen ihnen als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.

Die Klägerin war seit dem 15. November 1991 für die Beklagte als „Unternehmerin” / Fahrerin beschäftigt. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, das für seine Kunden Kurierfahrten erledigt. Die von der Beklagten zu erbringenden Kurierdienstleistungen werden im Rahmen eines, allerdings untypischen, „Franchise-Systems” erbracht: Die Beklagte, die selbst über keinerlei eigene Fahrzeuge im Rahmen ihres Kurierdienstbetriebes verfügt, schließt im Rahmen der ihr von ihren Kunden erteilten Aufträge mit diesen Dienstleistungsverträge über die jeweilige Beförderung von Sachen. Sie selbst vergibt diese Aufträge im eigenen Namen und für eigene Rechnung an „Subunternehmer” (Fahrer), mit denen ein Vertrag wie der nachfolgend dargestellte geschlossen worden ist. Diese „Subunternehmer” erbringen sodann die in Auftrag gegebene Leistung gegenüber der Beklagten im eigenen Namen und für eig...

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