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LAG Berlin Urteil vom 01.07.1997 - 5 Sa 31/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ergänzende Tarifvertragsauslegung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Haustarifvertrag vom 17.12.1982 ist ergänzend dahin auszulegen, daß die Angestellten, deren Arbeitsverhältnisse im Beitrittsgebiet begründet worden sind und die dort tätig sind, nur einen Anspruch auf Vergütung nach BAT-O haben.

 

Normenkette

BAT; BAT-O

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 19.09.1996; Aktenzeichen 54 Ca 28159/96)

 

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. September 1996 – 54 Ca 28159/96 – wird auf ihre Kosten zu je einem Drittel zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt ist, das an die Kläger zu zahlende Entgelt nach Maßgabe des BAT-O abzusenken.

Die Kläger waren bei dem Beklagten auf der Grundlage im Jahre 1991 geschlossener schriftlicher Arbeitsverträge als Ausbilder im Ausbildungshotel … das im Bundesland Brandenburg gelegen ist, beschäftigt. Die Kläger haben ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet –Ostteil Berlin. In den schriftlichen Arbeitsverträgen war unter anderem vereinbart, daß die Vergütung sich nach der Maßgabe des jeweils geltenden BAT-Ost richte.

Seit dem 13. Dezember 1982 fand ein zwischen dem Beklagten und der Gewerkschaft ÖTV geschlossener Tarifvertrag (für die Beschäftigten im Annedore-Leber-Berufsbildungswerk Berlin) Anwendung. Der persönliche Geltungsbereich dieses Tarifvertrages umfaßt entsprechend dessen § 1 die arbeiter- bzw. angestellten rentenversicherungspflichten Arbeitnehmer der Beklagten. In § 2 dieses Tarifvertrages heißt es:

„Geltung des BAT

Es gelten der Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 sowie die diesen BAT ergänzenden Tarifverträge, die zwischen dem Arbeitgeber Bund und der Gewerkschaft ÖTV abgeschlossen wurden i...

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