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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 12.04.1989 - 2 Sa 107/88

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Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 09.06.1988; Aktenzeichen 11 Ca 129/87)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.01.1991; Aktenzeichen 7 AZR 497/89)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 09.06.1988 – 11 Ca 129/87 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen dem Kläger/Berufungskläger und der Beklagten/Berufungsbeklagten, auf deren Seite die Nebenintervenientin dem Rechtsstreit am 23.12.1987 beigetreten ist, besteht Streit darüber, ob zwischen ihnen aufgrund von § 10 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ein Arbeitsverhältnis als zustandegekommen gilt.

Die Nebenintervenientin, die ihren Sitz im … hat, befaßt sich mit der Fertigung, dem Vertrieb, dem Service und der Werksinstandsetzung von Elektrofahrzeugen, insbesondere Hebegeräten, der Planung und Ausführung von elektro- und meß- und regeltechnischen Anlagen sowie mit Industriemontagen. Neben ihrer Verwaltung, in der sie einige Büroangestellte beschäftigt, hat sie in … eine Betriebsstätte, in der sie ca. 25 Arbeitnehmer beschäftigt. Sie führt in … im Auftrag von Kunden Reparaturarbeiten, Montagearbeiten, Elektrikarbeiten und ähnliches aus, unter anderem auch an Maschinen der Beklagten, die zu diesem Zwecke nach … gebracht und nach Instandsetzung wieder zur Beklagten zurücktransportiert werden. Die Mehrzahl ihrer ca. 150 Arbeiter ist auf auswärtigen Baustellen in den Großräumen … und … eingesetzt. Sie hat keine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.

Außer der Nebenintervenientin gibt es am gleichen Ort eine Fa. … Verkaufs- und Service GmbH sowie die Fa. … GmbH. Die letztere beschäftigt sich mit der Hers...

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