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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 09.06.1993 - 12 Sa 35/93

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Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 20.01.1993; Aktenzeichen 8 Ca 443/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.06.1995; Aktenzeichen 3 AZR 684/93)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Mannheim – Kammern Heidelberg – vom20. Januar 1993, AZ:8 Ca 443/92, wird zurückgewiesen.

2. Auf die unselbständige Anschlußberufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim – Kammern Heidelberg – vom 20. Januar 1993 – 8 Ca 443/92 – abgeändert und die Beklagte über die bereits erfolgte Verurteilung hinaus auch dazu verurteilt, an die Klägerin – weitere – DM 82.80 nebst 4% Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 5. November 1992 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten sich um von der teilzeitbeschäftigten Klägerin geltend gemachte Mehrarbeitszuschläge.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Sekretärin beschäftigt. Bis einschließlich 31. August 1992 arbeitete sie in Teilzeit bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche. In den Monaten Februar bis August 1992 leistete die Klägerin auf entsprechende Anordnung hin insgesamt 103,45 Stunden über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus, wobei sie die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit jeweils nicht überschritt. Auf den Monat Februar 1992 entfielen 12 solcher Mehrarbeitsstunden.

Aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit galt in der fraglichen Zeit für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte der chemischen Industrie vom 24. März 1979 in der geänderten Fassung vom 1. Juli 1990 (MTV-Chemie). Die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit betrug damals 39 Stunden pro Woche. § 4 I Ziffer 1 des zitierten Tarifvertra...

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