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Hessischer VGH Beschluss vom 08.07.1993 - HPV TL 73/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeit. Dienstdauer. Rufbereitschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Die Regelung von Rufbereitschaften stellt, sofern sie von Behörden/Dienststellen des Landes Hessen verfügt wird, keine die Dienstdauer beeinflussende allgemeine Regelung dar und ist mithin nicht mitbestimmungspflichtig.

 

Normenkette

HPVG § 74 Abs. 1 Nr. 9

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 30.01.1996; Aktenzeichen 6 P 50.93)

 

Tatbestand

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Frage, ob die Einführung von Rufbereitschaften in Betrieben der Philipps-Universität Marburg mitbestimmungspflichtig ist.

Im Jahre 1984 führte der Beteiligte zu 1. im Betrieb „Lüftung, Kälte und Sanitärtechnik” probeweise mit Zustimmung des Antragstellers für ein Jahr eine Rufbereitschaft ein, die in der Folgezeit jeweils jährlich befristet verlängert wurde. Für die technischen Betriebe „Nachrichtentechnik” und „Starkstrom” beabsichtigte der Beteiligte zu 1. auf Wunsch der dort tätigen Beschäftigten ebenfalls die Einführung einer Rufbereitschaft.

Um in Zukunft eine Veränderung zum Nachteil der Betroffenen zu verhindern, wandte sich der Antragsteller am 18. Januar 1989 an den Beteiligten zu 1. und beantragte, die bestehende Regelung in eine Dienstvereinbarung aufzunehmen; er erwarte vom Beteiligten zu 1. eine entsprechende Vorlage. Mit Schreiben vom 23. März 1989 schlug der Beteiligte zu 1. dem Antragsteller vor, die Angelegenheit bis August 1989 zurückzustellen. Der Antragsteller, der mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden war, beantragte am 23. März 1989 beim Beteiligten zu 2. die Einleitung des Stufenverfahrens. Dieses Begehren lehnte der Beteiligte zu 2. am 6. April 1989 ab und führte zur Begründung aus, die Anordnung der Rufbereitschaft sei nicht mitbestimmungspflichtig, da nach der Rechtsprechung d...

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