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EuGH Urteil vom 24.09.1987 - 37/86, C 37/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Sicherung der Wanderarbeitnehmer. Leistungen gleicher Art. Einstufung von Leistungen im Rahmen der Altersrente. Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Verbot des Zusammentreffens von Leistungen

Leitsatz (amtlich)

1.

Leistungen der sozialen Sicherheit sind unabhängig von den besonderen Eigenheiten der verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften als Leistungen gleicher Art zu betrachten, wenn ihr Sinn und Zweck sowie ihre Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für ihre Gewährung identisch sind. Dagegen sind lediglich formale Merkmale nicht als wesentliche Tatbestandsmerkmale für die Einstufung der Leistungen anzusehen.

2.

Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworbene Hinterbliebenenrente und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworbene Altersrente sind „Leistungen gleicher Art” iS von Art 12 Abs 2 EWGV 1408/71 des Rates, soweit beide dem überlebenden Ehegatten, der ein bestimmtes Alter erreicht hat und dem diese Leistungen nach Maßgabe der von dem verstorbenen Ehegatten zurückgelegten Versicherungszeiten gewährt werden, Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sichern sollen.

3.

Wenn der Arbeitnehmer eine Rente nur nach den nationalen Rechtsvorschriften bezieht, verbieten es die Bestimmungen der EWGV 1408/71 nicht, daß nur die nationalen Rechtsvorschriften vollständig, einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften, auf ihn angewandt werden. Wenn sich die Anwendung dieser nationalen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer jedoch als weniger günstig erweist als die der Regelung des Art 46 EWGV 1408/71, ist dieser Artikel anzuwenden. In diesem Fall ist Art 46 Abs 3, der die Kumulierung der nach Maßgabe der Abs 1 und 2 dieses Artikels erworbenen Leistungen beschränken soll, ...

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