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EuGH Urteil vom 17.02.2011 - C-52/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Art. 102 AEUV. Missbrauch einer beherrschenden Stellung. Preise eines Telekommunikationsunternehmens. ADSL-Vorleistungsprodukte. Breitbandanschlüsse für Endkunden. Beschneidung der Margen der Wettbewerber oder ‚Kosten-Preis-Schere’

 

Beteiligte

TeliaSonera

Konkurrensverket

TeliaSonera Sverige AB

 

Tenor

Die Preispolitik eines vertikal integrierten Unternehmens in beherrschender Stellung auf dem Markt für Vorleistungen für den asymmetrischen digitalen Teilnehmeranschluss, bei der die Differenz zwischen den auf diesem Markt praktizierten Preisen und den auf dem Endkundenmarkt für Breitbanddienste verlangten Preise nicht ausreicht, um die spezifischen Kosten zu decken, die das Unternehmen für den Zugang zum letztgenannten Markt aufwenden muss, kann ein Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV sein, sofern es keine objektive Rechtfertigung dafür gibt.

Im Rahmen der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer derartigen Politik sind jeweils sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Insbesondere

  • sind grundsätzlich in erster Linie die Preise und Kosten des betreffenden Unternehmens auf dem Endkundenmarkt zu berücksichtigen. Nur wenn in Anbetracht der Umstände eine Bezugnahme auf diese Preise und Kosten nicht möglich ist, sind die Preise und Kosten der Wettbewerber auf eben diesem Markt zu prüfen;
  • ist nachzuweisen, dass diese Politik insbesondere in Anbetracht der Unentbehrlichkeit des Vorleistungsprodukts – zumindest potenziell – eine wettbewerbswidrige Wirkung auf den Endkundenmarkt hat, ohne dass es eine wirtschaftliche Rechtfertigung dafür gibt.

Für eine derartige Beurteilung ist grundsätzlich ohne Bedeutung,

  • dass für das betreffende Unternehmen keine aus einer Regulierungsvorschrift resultierende Verpflichtung zur Erb...

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