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EuGH Urteil vom 10.07.1997 - C-261/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura circondariale di Frosinone - Italien. Sozialpolitik. Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Richtlinie 80/987/EWG. Haftung des Mitgliedstaats wegen verspäteter Umsetzung einer Richtlinie. Angemessene Wiedergutmachung. Gemeinschaftsrecht. Dem einzelnen verliehene Rechte. Verstoß eines Mitgliedstaats gegen die Verpflichtung zur Umsetzung einer Richtlinie. Pflicht zum Ersatz des dem einzelnen entstandenen Schadens. Modalitäten der Wiedergutmachung. Anwendung des nationalen Rechts. Ausschlußfrist. Zulässigkeit. Voraussetzungen. Beachtung des Grundsatzes der Effektivität des Gemeinschaftsrechts. Beachtung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit der Voraussetzungen des Schadensersatzes mit denjenigen ähnlicher Rechtsbehelfe innerstaatlicher Art

 

Leitsatz (amtlich)

Es vestösst nicht gegen das Gemeinschaftsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand, wenn ein Mitgliedstaat für die Erhebung einer Klage auf Ersatz des durch die verspätete Umsetzung der Richtlinie 80/987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers entstandenen Schadens eine Ausschlußfrist von einem Jahr nach der Umsetzung in sein nationales Recht vorschreibt, sofern diese Verfahrensvorschrift nicht weniger günstig ist als Vorschriften, die für ähnliche Klagen innerstaatlicher Art gelten.

Die Festsetzung angemessener Rechtsbehelfsfristen in Form von Ausschlußfristen ist, da sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist, nämlich grundsätzlich mit dem Erfordernis vereinbar, daß die im Schadensersatzrecht der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen insbesondere in bezug auf die Frist nicht so ausgestaltet...

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