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BVerwG Beschluss vom 31.01.2002 - 8 B 140.01

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Verfahrensgang

VG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 5 K 2372/97)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Mai 2001 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 511 291,88 Euro (entspricht: 1 000 000 DM) festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO scheidet aus. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Eine derartige klärungsbedürftige, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ist von der Beschwerde nicht gestellt worden. Die Beschwerde wirft die Rechtsfragen auf,

„wer zum einen die Beweislast für die Staatsangehörigkeit des auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage Enteigneten sowie dessen tatsächliche Behandlung als deutscher Staatsangehöriger durch deutsche Behörden in der Zeit von 1933 bis 1945 trägt und zum anderen – dazu korrespondierend – zu wessen Gunsten bzw. Lasten ein non liquet in diesen Fragen bei der Anwendung des Restitutionsausschlusses in § 1 Abs. 8 lit. a) VermG aufzulösen ist.”

Diese Fragen werden sich in einem Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil das Verwaltungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen hat. Es hat vielmehr festgestellt, dass die Klägerin als Enteignungsbetroffene in der Zeit vor 1933 bis 1945 bereits von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige angesehen worden sei und dass während der sowjetischen Besatzungszeit keine hiervon abweichenden Erkenntnisse aufgetaucht seien. Deshalb hätten die mit der Enteignung befassten deutschen Stellen bei der Frage, ob das Enteignungsverbot für Vermögenswerte ausländischer Staatsangehöriger zu beachten war, die betreffende Person als deutsche Staatsangehörige behandeln dürfen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 3. August 1999 – BVerwG 7 B 70.99 –; vgl. auch Beschluss vom 13. Juni 2000 – BVerwG 8 B 128.00 –) seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auch auf Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Beschwerde seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht verletzt. Im Verwaltungsstreitverfahren bestimmt das Gericht der Tatsacheninstanz den Umfang der Beweisaufnahme und die Art der Beweismittel nach seinem Ermessen. Nur wenn sich ein bestimmtes Beweismittel aufdrängen musste oder ein bestimmter Beweisantrag förmlich gestellt worden ist, kann die Aufklärungsrüge durchgreifen (vgl. Beschluss vom 3. September 1980 – BVerwG 2 B 63.79 – Buchholz 310 Nr. 130 zu § 86 Abs. 1 VwGO). Zum einen hat die anwaltlich vertretene Klägerin Beweisanträge weder bezüglich der nunmehr von ihr vermissten Ermittlungen im Hinblick auf den (Rück-)Erwerb der schwedischen und den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit noch bezüglich der Frage der Behandlung der Rechtsvorgängerin der Klägerin als deutsche Staatsangehörige durch deutsche Stellen in der Zeit von 1933 bis 1945 gestellt. Zum anderen mussten sich dem Verwaltungsgericht auch keine entsprechenden Ermittlungen aufdrängen. Angesichts der im Urteilstatbestand wiedergegebenen Urkunde des schwedischen Justizministeriums vom 18. Januar 1946, in der davon die Rede ist, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin „deutsche Mitbürgerin” war und das schwedische Reichsgericht „heute”, also am 18. Januar 1946, die Rechtsvorgängerin zur schwedischen Staatsangehörigkeit naturalisiert hat, brauchte das Verwaltungsgericht keine weiteren Ermittlungen über die angeblich fehlende deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der entschädigungslosen Enteignung im Oktober 1945 anzustellen. Solche Ermittlungen drängten sich auch deshalb nicht auf, weil im Schreiben des Onkels der Klägerin, W.R., vom 21. November 1968, das an das Bezirksamt Berlin-Wilmersdorf – Ausgleichsamt – gerichtet war, ausdrücklich ausgeführt ist, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin die schwedische Staatsangehörigkeit erst am 18. Januar 1946 erhielt (vgl. Beiakte III Bl. 105). Der Inhalt dieses Schreibens wird zudem durch das von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Mai 2001 vorgelegte Gutachten des Prof. Dr. Klaus W. vom 26. September 1977 (vgl. Beiakte II Bl. 59 ff.) bestätigt. Dieses für das Amtsgericht Charlottenburg erstellte Gutachten geht ebenfalls davon aus, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin am 18. Januar 1946 auf ihren Antrag hin die schwedische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen wiedererlangt hat.

Auch soweit die Beschwerde einen Verfahrensmangel darin sieht, dass das Verwaltungsgericht seiner Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO nicht nachgekommen sei, kann sie damit nicht durchdringen. Die Klägerin geht schon zu Unrecht davon aus, dass das Verwaltungsgericht eine Beweislastentscheidung getroffen habe. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin in der Zeit von 1933 bis 1945 von den deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige angesehen worden sei und dass während der sowjetischen Besatzungszeit insoweit keine abweichenden Erkenntnisse aufgetaucht seien. Auf die zu dieser Frage bereits vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. den Beschluss vom 3. August 1999, a.a.O.) brauchte das Verwaltungsgericht die anwaltlich vertretene Klägerin nicht hinzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 14 und 13 Abs. 3, § 73 Abs. 1 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Müller, Dr. Pagenkopf, Sailer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI706619

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