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BVerwG Beschluss vom 25.03.1999 - 4 B 15.99

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Verfahrensgang

Niedersächsisches OVG (Urteil vom 25.11.1998; Aktenzeichen 1 L 2117/96)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. November 1998 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Divergenzrüge greift nicht durch. Die Vorinstanz hat keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der im Widerspruch zu der Aussage des Senats im Urteil vom 3. Juni 1977 – BVerwG 4 C 37.75 – (BVerwGE 54, 73) steht, wonach sich im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Unvereinbarkeit mit einer geordneten Siedlungsstruktur daraus ergeben kann, „daß das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzen und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, daß in nicht verläßlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden”. Das Berufungsgericht hat dadurch, daß es diesen Entscheidungsteil zitiert hat, zum Ausdruck gebracht, daß es der Linie des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt folgt. Dahinstehen kann, ob es aus den Ausführungen im Urteil vom 3. Juni 1977 für das anhängige Verfahren die rechtlichen Folgerungen gezogen hat, die nach Ansicht der Beschwerde geboten gewesen wären. Denn eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht schon dann vor, wenn der Tatrichter einen von ihm nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatz lediglich unrichtig auf den konkreten Einzelfall anwendet.

2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimißt.

a) Die Frage, ob ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet oder erhöht, wenn es eine bestehende Ruhelage irgendwie beeinträchtigt, oder erst dann, wenn es die Ruhelage mehr als geringfügig beeinträchtigt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision auf der Grundlage des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie läßt sich anhand der bereits vorhandenen Senatsrechtsprechung ohne weiteres außerhalb eines Revisionsverfahrens beantworten.

Wie der Senat im Urteil vom 26. Mai 1978 – BVerwG 4 C 9.77 – (BVerwGE 55, 369) im einzelnen dargelegt hat, fügt sich ein Vorhaben nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es, bezogen auf die in dieser Vorschrift genannten Kriterien, den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet und geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche bewältigungsbedürftige Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen. Ein Planungsbedürfnis besteht, wenn durch das Vorhaben schutzwürdige Belange Dritter mehr als geringfügig beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979 – BVerwG 4 N 1.78 u.a. – BVerwGE 59, 87). Eine nur im Wege der Planung auffangbare Beeinträchtigung kommt auch in Betracht, wenn bei einer Hinterlandbebauung eine vorhandene Ruhelage gestört wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 – BVerwG 4 C 30.78 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 79). Wann insoweit die bauplanungsrechtliche Relevanzschwelle im einzelnen erreicht ist, läßt sich nicht anhand von verallgemeinerungsfähigen Maßstäben feststellen, sondern hängt von den jeweiligen konkreten Gegebenheiten ab (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. April 1987 – BVerwG 4 B 60.87 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 119).

b) Mit der Frage, ob ein Vorhaben bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet oder erhöht, wenn sich negative Folgewirkungen nicht ausschließen lassen, oder erst dann, wenn sich negative Folgewirkungen nicht verläßlich eingrenzen lassen, zeigt die Beschwerde ebenfalls keinen Klärungsbedarf auf. Auf der Grundlage des Senatsurteils vom 26. Mai 1978 – BVerwG 4 C 9.77 – (a.a.O.) ist geklärt, daß ein Vorhaben auch infolge seiner Vorbildwirkung geeignet sein kann, bodenrechtlich beachtliche ausgleichsbedürftige Spannungen zu erzeugen oder zu erhöhen. Die bloß abstrakte oder entfernte Möglichkeit, daß ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die künftige Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst, schließt die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB freilich nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 – BVerwG 4 C 18.81 – BVerwGE 67, 23). Dagegen fügt sich ein Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es die Gefahr heraufbeschwört, daß der gegebene Zustand in negativer Richtung in Bewegung gebracht wird. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der von der Bebauung bisher eingehaltene Rahmen überschritten wird, ohne daß dies durch irgendeine Besonderheit begründet wäre, durch die sich das Baugrundstück von den Nachbargrundstücken unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 1980 – BVerwG 4 C 99.77 – Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 26 und vom 15. Dezember 1994 – BVerwG 4 C 13.93 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 172). Ob von dem Vorhaben eine solche negative Vorbildwirkung für Nachbargrundstücke ausgehen kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls und keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich (vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. Oktober 1995 – BVerwG 4 B 68.95 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 176).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Sie verschafft der Beklagten einen Kostentitel. Indes besteht Anlaß zu dem Hinweis, daß sich hieraus nicht ohne weiteres folgern läßt, die Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren sei im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO notwendig gewesen. Vor einer durch das Bundesverwaltungsgericht selbst veranlaßten Anhörung zu einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stellt es für die übrigen Verfahrensbeteiligten im allgemeinen keine naheliegende oder gar angemessene Rechtsverfolgung dar, sich bereits in diesem Stadium des Verfahrens anwaltlicher Vertretung zu bedienen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Januar 1995 – BVerwG 4 B 1.95 – Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 29).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 1996 – NVwZ 1996, 563) beträgt der Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung bei einem Einfamilienhaus 30 000 DM; für einen Bauvorbescheid sind mindestens die Hälfte hiervon anzusetzen.

Danach erscheint der vom Berufungsgericht festgesetzte Streitwert von 20 000 DM als angemessen.

 

Unterschriften

Berkemann, Lemmel, Halama

 

Fundstellen

BauR 2000, 245

ZfBR 2000, 68

BRS 2000, 457

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