Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Beschluss vom 16.07.2019 - 4 B 9.19

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Flächen vor Notausgängen zählen bei der Berechnung zur Feststellung der Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebes nicht zur Verkaufsfläche.

 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Urteil vom 27.11.2018; Aktenzeichen 2 A 2973/15)

VG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.11.2015; Aktenzeichen 11 K 4683/14)

 

Gründe

Rz. 1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

Rz. 2

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

Rz. 3

Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob bei der Berechnung der Verkaufsfläche zur Feststellung der Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebes Flächen im Verkaufsraum vor einem Notausgang (vor der Notausgangstür/Aussparung im Wandverlauf der Notausgangstür), Flächen im Verkaufsraum vor einer Lagertür (Flächenaussparung im Wandverlauf vor der Lagertür) sowie Flächen vor einer Tür zu Büroräumen/Aufenthaltsräumen für Personal (Flächenaussparung im Wandverlauf vor der Filialleiterbürotür) zur Verkaufsfläche zu zählen sind.

Rz. 4

Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Auf sie lässt sich - soweit entscheidungserheblich - auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 1997 - 4 B 91.97 - Buchholz 407.4 § 5 FStrG Nr. 10 = NVwZ 1998, 172, vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 ≪270≫ und vom 23. Januar 2003 - 4 B 79.02 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 114).

Rz. 5

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 9. November 2016 - 4 C 1.16 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 220 Rn. 10) ist Verkaufsfläche diejenige Fläche, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können. Flächen im Türrahmen vor Notausgängen zählen hierzu nicht, denn auf ihnen dürfen keine Waren präsentiert werden. Das folgt aus § 4 Abs. 4 Satz 1 ArbStättV, wonach der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind.

Rz. 6

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) gehören 1,77 m² der von der Klägerin zur Verkaufsfläche von 799,06 m² hinzugerechneten 1,87 m² zu Türrahmen vor Notausgängen (UA S. 27, 28). Damit ist für das angestrebte Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, ob die 0,1 m² große Fläche des Türrahmens vor der Filialleiterbürotür zur Verkaufsfläche zu zählen ist, was das Berufungsgericht offen gelassen hat, denn selbst bei deren Berücksichtigung wäre der bestehende Markt kein "großflächiger Einzelhandelsbetrieb". Die Schwelle zur Großflächigkeit wird erst bei einer Verkaufsfläche von 800 m² überschritten (BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364 ≪366 f., 371, 374≫).

Rz. 7

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

 

Fundstellen

BauR 2020, 240

ZfIR 2019, 734

DÖV 2019, 970

GewArch 2020, 117

JZ 2020, 76

VR 2020, 35

ZfBR 2019, 796

BBB 2019, 53

FSt 2020, 375

FuB 2020, 47

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 12.3.1 Entgeltgruppe 5
    1
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 84 BPersVG (und ... / 3.10.6 Disziplinarklage
    1
  • Schichtarbeit / 4 Schichtarbeit
    1
  • Altersgrenze / 2 Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 1a TVöD
    0
  • Altersgrenze / 4.1 Weiterbeschäftigung nach § 33 Abs. 5 TVöD
    0
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / Vergütungsgruppe VIII
    0
  • Anlage 1a zum BAT VKA / Vergütungsgruppe Vlll
    0
  • Arbeitsunfähigkeit / 9 Anzeigepflicht
    0
  • Arbeitszeit / 2.4.1 Gleitzeitmodelle
    0
  • Arbeitszeit / 2.5.6 Minderung des Zeitguthabens im Fall von Arbeitsunfähigkeit
    0
  • Ausbildung / 2.3.2.2 Freistellung gem. § 12a TVAöD
    0
  • Beschäftigungszeit (§ 19 BAT) / 3.1.2 Bestehen eines "Arbeitsverhältnisses"
    0
  • Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 12.3.3 Entgeltgruppen 7, 8, 9a
    0
  • Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 6.5 Protokollerklärungen, Klammerzusätze, Niederschriftserklärungen
    0
  • Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 8.7 Nummer 7: Ausbildungs- und Prüfungspflicht
    0
  • Entgelt / 3.7.1 Stufenzuordnung bei Höhergruppierung
    0
  • Entgelt / 8.8 Die Rundungsregel bei der Entgeltberechnung
    0
  • Entgeltordnung VKA / VI. Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 77 BPersVG (und ... / 3.4.3 Sonstige innerdienstliche Angelegenheiten
    0
  • Jahressonderzahlung / 4.4 Anspruch bei länger andauernder Krankheit
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Sicher agieren: Schnelleinstieg in das Vergaberecht
Schnelleinstieg in das Vergaberecht
Bild: Haufe Shop

Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen müssen Transparenz und der wirtschaftliche Umgang der zur Verfügung stehenden Mittel gewährleistet sein. Dieses Buch zeigt Ihnen, wie Sie die Regelungen des Vergaberechts sicher und effizient umsetzen.


BVerwG 4 C 10.04
BVerwG 4 C 10.04

  Entscheidungsstichwort (Thema) großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Großflächigkeit. Verkaufsfläche. Auswirkungen  Leitsatz (amtlich) Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen TVöD Komplettlösungen TV-L Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren