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BGH Beschluss vom 10.10.2006 - X ZB 6/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Möglichkeit der Zulassung einer Rechtsbeschwerde durch das Amtsgericht, auch wenn es über eine Erinnerung entscheidet, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat

Leitsatz (amtlich)

Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ausschließlich durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das OLG im ersten Rechtszug in Betracht. Damit ist eine Zulassung durch ein AG ausnahmslos ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn das AG nach § 11 Abs. 2 RPflG über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers entscheidet.

Normenkette

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2; RPflG § 11 Abs. 2

Verfahrensgang

AG Hagen (Beschluss vom 23.03.2006; Aktenzeichen 16 C 372/05)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des AG Hagen vom 23.3.2006 wird auf ihre Kosten verworfen.

Gründe

[1] I. Die Klägerin meint, das AG Hagen habe mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.2.2006 die ihr aufgrund eines Urteils vom 28.12.2005 zustehende Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. § 17 Nr. 2 RVG, Nr. 7002 VV um 9 EUR zu niedrig angesetzt. Sie hat deshalb gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung eingelegt, der durch den Rechtspfleger nicht abgeholfen wurde. Daraufhin hat das AG Hagen mit dem nunmehr von der Klägerin angegriffenen Beschluss vom 23.3.2006 die Erinnerung zurückgewiesen. Der Beschlusstenor des AG endet mit dem Satz: "Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen." Die Klägerin hat Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt.

[2] II. Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ausschließlich durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das OLG im ersten Rechtszug in Betracht. Damit ist eine Zulassung durch ein AG ausnahmslos ausgeschlossen.

[3] Da der Beschwerdegegenstand unter 200 EUR liegt, war gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht die sofortige Beschwerde, sondern allein die Erinnerung zum Rechtspfleger zulässig (§ 567 Abs. 2 ZPO, § 11 Abs. 2 RPflG). Auf diese Kostenerinnerung sind zwar ergänzend die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden (§ 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG). Das Gericht, welches bei Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger über die Erinnerung entscheidet, wird dadurch aber nicht zum Beschwerdegericht. Hilft der Rechtspfleger der Kostenerinnerung bei einem Beschwerdegegenstand unter 200 EUR nicht ab, so entscheidet das Instanzgericht abschließend. Seine Entscheidung ist dann unanfechtbar (vgl. nur Herget in Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 104 Rz. 10; Wolst in Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 104 Rz. 32).

[4] Da es an einer Entscheidung eines zur Eröffnung des Rechtsbeschwerdeweges geeigneten Gerichts fehlt, ist die Rechtsbeschwerde, obwohl zugelassen, nicht statthaft. Für den BGH besteht eine Bindung an die Zulassung nur, wenn eine Rechtsbeschwerde generell möglich, insb. nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (BGH, Beschl. v. 8.10.2002 - VI ZB 27/02, BGHReport 2003, 151 = MDR 2003, 41 = NJW 2003, 211 m.w.N.).

Fundstellen

  • Haufe-Index 1620406
  • BB 2006, 2552
  • BGHR 2006, 1547
  • FamRZ 2006, 1835
  • NJW-RR 2007, 285
  • JurBüro 2007, 390
  • JurBüro 2007, 165
  • ZAP 2007, 325
  • MDR 2007, 604
  • Rpfleger 2007, 22
  • WuM 2006, 634
  • AGS 2006, 618
  • Mitt. 2007, 41

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