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Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch ein Amtsgericht (BB 2006, Heft 47, S. 2552)

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Einführung

BGH, Beschluss vom 10.10.2006, X ZB 6/06

1 Leitsatz:

Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ausschließlich durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in Betracht. Damit ist eine Zulassung durch ein Amtsgericht ausnahmslos ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn das Amtsgericht nach § 11 Abs. 2 RPflG über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers entscheidet.

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