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BGH Beschluss vom 08.10.2002 - VI ZB 27/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Irrige Zulassung der Rechtsbeschwerde. Unanfechtbare Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

Leitsatz (amtlich)

Die Wiedereinsetzung bleibt trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Ausgangsgericht unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

 

Normenkette

ZPO § 238 Abs. 3, § 574

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 07.02.2002)

AG Nürtingen

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2002 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 689,74 EUR.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung von Schadensersatz. Sie hat für ihre Forderung beim Amtsgericht N. am 19. September 2001 den Erlaß eines Vollstreckungsbescheides erwirkt, gegen den der Beklagte verspätet Einspruch eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist beantragt hat. Das Amtsgericht N. hat die begehrte Wiedereinsetzung am 28. Dezember 2001 versagt und den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid als unzulässig verworfen. Auf die Beschwerde des Beklagten hat das Landgericht St. mit Beschluß vom 7. Februar 2002 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gewährt. Mit der vom Landgericht St. zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Rechtsbeschwerde ist trotz der Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht statthaft nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die Wiedereinsetzung ist gemäß § 238 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei – irriger – Rechtsmittelzulassung unanfechtbar (vgl. BVerfG, DtZ 1993, 85; BGH, Urteil vom 18. März 1992 – VIII ZR 112/91 – ZIP 1992, 579 f. m.w.N.; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl. § 574 Rdn. 9; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl. § 543 Rdn. 17 und 19 zur vergleichbaren Problematik für die Zulässigkeit der Revision).

Der Senat ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nicht gebunden. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich gegeben ist. Sie wird aber nicht in den Fällen eröffnet, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 3, 244, 246 ff.). Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. September 2002 – III ZB 43/02 – zur Veröffentlichung bestimmt; vom 28. März 1984 – IVb ZB 774/81 – MDR 1984, 922 und vom 13. Juni 1979 – IV ZB 122/78 – FamRZ 1979, 696). Erfolgt etwa bei Urteilen im Sinne des § 542 Abs. 2 ZPO (Arrest und einstweilige Verfügung) eine Revisionszulassung, obwohl diese ausdrücklich ausgeschlossen ist, so ist in der Rechtsprechung zur insoweit entsprechenden Vorschrift in § 545 Abs. 2 ZPO a.F. anerkannt, daß eine solche gesetzwidrige Revisionszulassung das Revisionsgericht nicht bindet (BGH, Urteil vom 25. Mai 1970 – II ZR 118/69 – NJW 1970, 1549; BAG NJW 1984, 254 f.; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 546 Rdn. 31).

Die Rechtsbeschwerde ist deshalb gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Müller, Wellner, Diederichsen, Pauge, Stöhr

 

Fundstellen

Haufe-Index 875428

NJW 2003, 211

BGHR 2003, 151

BGHR

JurBüro 2003, 280

Nachschlagewerk BGH

MDR 2003, 41

VersR 2003, 1007

BRAK-Mitt. 2003, 11

KammerForum 2003, 71

Mitt. 2003, 141

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