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Bayerischer VGH Urteil vom 05.08.2015 - 5 BV 15.160

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Informationszugang. Diensttelefonliste eines Jobcenters. Amtliche Information (offengelassen). Ausschlussgrund „mögliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit”. Rechtsgüter des Einzelnen. Funktionsfähigkeit einer Behörde

 

Leitsatz (amtlich)

Aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergibt sich kein Anspruch auf Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste eines Jobcenters.

Der Anspruch ist nach § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen, weil das Bekanntwerden der Durchwahlnummern und Namen der Sachbearbeiter sowohl die Individualrechtsgüter der Mitarbeiter (Gesundheit, Ehre) als auch die Funktionsfähigkeit des Jobcenters gefährden kann.

 

Normenkette

IFG § 1 Abs. 1; SGB II § 44b Abs. 1; IFG § 2 Nr. 1, § 3 Nr. 2

 

Verfahrensgang

VG Ansbach (Urteil vom 14.11.2014; Aktenzeichen AN 14 K 13.302149)

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 20.10.2016; Aktenzeichen 7 C 23.15)

 

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der auch im Zuständigkeitsbereich des Beklagten als Rechtsanwalt tätige Kläger begehrt die Übermittlung einer Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern der mit Bürgerkontakt tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Jobcenter Nürnberg-Stadt.

Der Beklagte hat als gemeinsame Einrichtung von Bundesagentur für Arbeit und Stadt Nürnberg den Entschluss gefasst, die Dienstleistung „Telefonie” der Bundesagentur für Arbeit zu übertragen (§ 44b Abs. 4 SGB II). Diese stellt generell die telefonische Erreichbarkeit der Mitarbeiter/-innen der Job...

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