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Zuweisung einer anderen Beschäftigung, Abordnung, Verset ... / 9.5 Geltung von Dienst- und Betriebsvereinbarungen

Christian Wäldele
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Erfolgt eine Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung, stellt sich die Frage, ob die Dienst- und Betriebsvereinbarungen des abgebenden und/oder aufnehmenden Arbeitgebers auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.

Der persönliche Geltungsbereich einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung erstreckt sich zunächst auf alle Arbeitnehmer des Betriebs/der Dienststelle, die mit dem Inhaber des Betriebs durch einen Arbeitsvertrag verbunden und in den Betrieb eingegliedert sind. Vorübergehend in andere Betriebe entsandte Arbeitnehmer sind nicht ausgeschlossen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Somit findet z. B. eine Betriebsvereinbarung des abgebenden Arbeitgebers zur Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung auch auf abgeordnete Arbeitnehmer Anwendung. Letztere bleiben dem Betrieb zugehörig, von dem sie abgeordnet sind.

Ist ein Arbeitnehmer aufgrund einer Maßnahme nach § 4 TVöD bei einem Dritten organisatorisch in den Betrieb/die Dienststelle eingegliedert, so besteht bei dem aufnehmenden Arbeitgeber die Befugnis zur normativen Strukturierung des Arbeitsverhältnisses durch Dienst- oder Betriebsvereinbarungen, soweit Fragen der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses betroffen sind. Zu unterscheiden ist also, welchen Regelungsgegenstand die Dienst- oder Betriebsvereinbarung hat. Werden in der Dienst- oder Betriebsvereinbarung Bereiche geregelt, die das Weisungsrecht des aufnehmenden Arbeitgebers betreffen, erfassen diese Regelungen auch den abgeordneten, zugewiesenen, gestellten Beschäftigten. Insoweit spiegelt sich das oben dargestellte Prinzip, wonach das Direktionsrecht auf den aufnehmenden Arbeitgeber übergeht, auch auf der kollektivrechtlichen Seite wider.

Schranken bestehen jedoch in den Bereichen, in denen die Dienst- oder Betriebsvereinbarung auf die vertraglichen Grundlagen des Arbeitsv...

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