Bei den Beschlussklagen handelt es sich um
- die Klage, einen Beschluss für ungültig zu erklären (Anfechtungsklage),
- die Klage, die Nichtigkeit eines Beschlusses festzustellen (Nichtigkeitsklage) oder
- die Klage eines Wohnungseigentümers, dass das Gericht einen Beschluss fasst (Beschlussersetzungsklage).
1.3.1 Partei: Nur Wohnungseigentümer
Eine Beschlussklage kann nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG nur von einem "Wohnungseigentümer" erhoben werden. Die Möglichkeit, dass ein Verwalter, der kein Wohnungseigentümer ist, eine Beschlussklage erhebt, vor allem eine Anfechtungsklage gegen seine Abberufung, besteht nicht. Die Beschlussklagen sind nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG gegen die GdWE zu richten.
1.3.2 Verwalter: Unverzügliche Bekanntgabe
Die Verwaltung hat nach § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Beschlussklage unverzüglich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung ist geboten, weil die gerichtliche Entscheidung in einer Beschlussklage nach § 44 Abs. 3 WEG gegenüber allen Wohnungseigentümern wirkt. Die Wohnungseigentümer müssen deshalb die Möglichkeit erhalten, sich als Streithelfer an dem Prozess zu beteiligen. Diese Beteiligung ist sinnvoll, wenn die Prozessführung der GdWE schlampig ist oder eine nachlässige Prozessführung jedenfalls nicht auszuschließen ist. Die Streithilfe ist auch sehr sinnvoll, wenn es keinen Verwalter gibt.
Auf welche Art und Weise die Wohnungseigentümer informiert werden, ist Sache der Verwaltung und nach billigem Ermessen zu beantworten. Die Verwaltung kann die Wohnungseigentümer etwa per E-Mail, mündlich auf einer Versammlung oder durch Versendung von Rundschreiben benachrichtigen. Der Aushang an einem "schwarzen Brett" oder eine Mitteilung auf einer Homepage genügt für eine ausreichende Information nicht. Die Wohnungseigentümer können die Verwaltung nach § 27 Abs. 2 WEG durch Beschluss anweisen, wie sie verf...