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zfs 10/2025, Verkehrsunfall: Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme bei einer Kollision bei einem Einfahrvorgang und Nichtbenutzung eines Frontspiegels

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StVG § 7 § 17 Abs. 1 § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 1 § 10 § 11 Abs. 3; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Leitsatz

Fährt der Fahrer eines Lkw im stockenden Verkehr an einer Grundstücksausfahrt vorbei, so liegt in der Nichtbenutzung des Frontspiegels, in dem ein in die Lücke einfahrender, aber durch die Frontscheibe nicht sichtbarer Pkw zu sehen gewesen wäre, wegen des im Straßenverkehrs allgemein geltenden Vertrauensgrundsatz nur dann ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gemäß §§ 1 Abs. 1, 11 Abs. 3 StVO, wenn der Fahrer des Lkw ein verkehrswidriges Verhalten und die Missachtung seines Vorrechts aufgrund der gesamten Umstände konkret zu besorgen hatte (Abgrenzung zu OLG München, Urt. v. 25.11.2020 – 10 U 1942/20).

OLG Köln, Urt. v. 7.7.2025 – I-5 U 116/24

1 Aus den Gründen:

I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 544 Abs. 2 Nr. 1, 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils.

1. Der in Rede stehende Unfall ereignete sich bei dem Betrieb des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw, weshalb die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung heraus haftet, §§ 7 StVG, 115 VVG. Der Unfall ereignete sich gleichermaßen auch bei dem Betrieb des klägerischen Fahrzeuges, so dass auch zu Lasten des Klägers die Gefährdungshaftung des § 7 StVG eingreift. Gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Entscheidung über die Haftungsverteilung ...

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