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zfs 10/2022, Abgrenzung Schockschaden, Anpassungsstörung / 2 Aus den Gründen:

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[13] II. Die zulässige Berufung hat nur hinsichtlich des Feststellungsbegehrens Erfolg.

[14] 1. Dass der Kläger seinen Zahlungsantrag zwischenzeitlich für erledigt erklärt und dies dann widerrufen hat, ist im Ergebnis unbeachtlich. Unabhängig von der Zulässigkeit eines solchen Widerrufs wäre die Rechtsfolge einer bis dahin lediglich einseitigen Erledigungserklärung die Umdeutung des Klagebegehrens in einen Feststellungsantrag, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet wäre. Demgegenüber stellt sich der Übergang vom Feststellungsbegehren zu einem Zahlungsantrag, soweit es sich überhaupt um eine Klageänderung handeln würde (vgl. § 264 Nr. 2 ZPO), auch in der Berufungsinstanz als zulässig dar. Die Zulassung führt insbesondere nicht zu einer Änderung des Streitstoffes. Der geänderte Sachantrag ist daher sachdienlich und kann auf die Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 ZPO).

[15] In der Sache hat der Zahlungsantrag jedoch keinen Erfolg. Der Kläger kann nicht mehr als die bereits zugesprochenen 15.000,00 EUR verlangen.

[16] 2. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Schmerzensgeld aus §§ 7, 11 StVG, §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 253 BGB, § 6 AuslPflVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG kommt nicht in Betracht.

[17] Eine eigene Rechtsgutsverletzung des Klägers in Form einer Körper- oder Gesundheitsverletzung nach den Grundsätzen eines sog. "Schock- oder Fernwirkungsschadens" kann vorliegend nicht festgestellt werden.

[18] a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert eine (zurechenbare) Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen, wenn d...

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