1 Leitsatz
Der Vermieter verstößt gegen das gesetzliche Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er eine Versicherung auch für fernliegende Risiken abschließt und den Mieter dadurch mit unnötigen Kosten belastet.
2 Normenkette
§ 556 BGB
3 Das Problem
Mit der Mietrechtsreform 2001 wurde der bis dahin von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit in das Gesetz aufgenommen (§ 556 Abs. 3 Satz 1 2. HS BGB). Danach ist der Vermieter verpflichtet, möglichst wirtschaftlich zu handeln. Bei seinen Entscheidungen ist dem Vermieter allerdings ein angemessener Ermessensspielraum einzuräumen. Beispiel: Beim Einkauf von Heizöl für seine Mieter ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Entwicklung der Heizölpreise am Markt ständig zu beobachten und Heizöl immer dann nachzukaufen, wenn die Preise gerade günstig sind. Der Vermieter darf bei seiner Beschaffungsentscheidung neben dem Preis auch weitere Aspekte u. a. die Zuverlässigkeit des Anbieters, dessen Erfahrung mit der besonderen Lage und einer eventuellen erschwerten Belieferung des Objekts, oder auch eine langjährige Geschäftsbeziehung berücksichtigen. Liegt der gezahlte Preis im Bereich der veröffentlichten Mittelwerte, hat der Vermieter seinen Ermessensspielraum nicht verletzt (so z. B. LG Berlin, Beschluss v. 22.8.2016, 18 S 1/16, GE 2016, 1513). Gleiches gilt z. B. auch bei der Auswahl von Handwerkern durch den Vermieter. Beim Abschluss von Versicherungsverträgen ist der Vermieter gehalten, möglichst günstige Versicherungsverträge abzuschließen und dabei auf dem Markt Vergleichsangebote einzuholen. Dabei darf er sich nach Auffassung des KG Berlin nicht darauf beschränken, einen Versicherungsmakler zu beauftragen, da es durchaus möglich ist, dass der Versicherungsmakler nicht die günstigste Versicherung anbietet, sondern die Versicherung, bei der er am meis...