1 Leitsatz
Ein Wohnungseigentümer hat gem. § 18 Abs. 4 WEG auch Anspruch auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen, die sich bei Dritten (hier: Steuerberater) befinden. Verlangt ein Wohnungseigentümer eine Einsichtnahme in solche Verwaltungsunterlagen, muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer diese von dem Dritten zurückfordern. Der Anspruch auf Einsichtnahme umfasst alle Verwaltungsunterlagen, auch etwaige Niederschriften des Verwaltungsbeirats.
2 Normenkette
§ 18 Abs. 4 WEG
3 Das Problem
Wohnungseigentümer K verlangt von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen. Er will auch Unterlagen sehen, die sich beim Steuerberater befinden. Außerdem begehrt er Einsicht in die Niederschriften des Verwaltungsbeirats. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (B) verweigert das. Sie verweist u. a. auf Unterlagen, die sie K übersandt hat. Das AG verurteilt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsprechend den Anträgen des K. Dagegen wendet sie sich.
4 Die Entscheidung
Ohne Erfolg! Durch die Übersendung von Unterlagen, deren Umfang streitig sei, sei keine Erfüllung eingetreten. K müsse sich nicht auf die Übersendung von Kopien verweisen lassen. Die Geltendmachung des Einsichtsgesuchs sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. K habe einen Anspruch auf Einsicht in die Originalunterlagen, soweit diese noch in Papier vorhanden seien. Ferner könne er im Büro des Verwalters Einsicht in die digitalen Daten nehmen, schon um deren Vollständigkeit prüfen zu können, was bei übersandten Ausdrucken nicht in gleicher Weise möglich sei.
Der Einwand der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, der vom AG titulierte Anspruch umfasse auch Einsicht in Unterlagen, die beim Steuerberater lägen und daher nicht in ihrem Zugriffsbereich vorhanden seien, verfange nicht. Die Beschaffung der Unterlagen stelle keinen unzumutbaren Aufwand ...