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Teil C: Außerordentliche und konventionsrechtliche Recht ... / 16 Menschenrechtsbeschwerde, Kosten [Rdn 193]

Daniel Hagmann, Monika Oerder
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Es ist zu trennen zwischen den Kosten des Gerichtshofs (Art. 50 EMRK; Teil C Rdn 196 ff.) und den Kosten und Auslagen des Beschwerdeführers vor den innerstaatlichen Gerichten und dem EGMR, welche Teil der Entschädigung (Art. 41 EMRK) sein können.
2. Das Verfahren vor dem Gerichtshof ist gerichtskostenfrei.
3. Die im innerstaatlichen Verfahren und im Verfahren vor dem EGMR entstandenen Kosten und Auslagen sind Teil der gerechten Entschädigung.
4. Dies setzt voraus, dass die Kosten und Auslagen tatsächlich angefallen sind.
5. Die Kosten und Auslagen müssen außerdem im Zusammenhang mit der Beseitigung, Verhinderung oder Wiedergutmachung der Konventionsverletzung entstanden sein.
6. Eine Erstattung von Kosten und Auslagen findet nur statt, soweit diese angemessen sind.
7. Der Abschluss eines Stundenhonorars für die anwaltliche Tätigkeit ist ebenso wie die Vereinbarung eines Erfolgshonorars im Rahmen des angemessenen zulässig.
 

Rdn 194

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Menschenrechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil C Rdn 2, und bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2.

 

Rdn 195

1. Es ist zu trennen zwischen den Kosten des Gerichtshofs (Art. 50 EMRK; Teil C Rdn 196 ff.) und den Kosten und Auslagen des Beschwerdeführers vor den innerstaatlichen Gerichten und dem EGMR, welche Teil der Entschädigung (Art. 41 EMRK) sein können.

 

Rdn 196

2. Auch wenn Art. 50 EMRK seinem Wortlaut nach nicht unmittelbar die Kostenfreiheit der Verfahren vor dem EGMR bestimmt, folgt die Gebührenfreiheit aus dem Schweigen der Vorschrift. Derzeit ist das Verfahren vor dem Gerichtshof für den Beschwerdeführer gerichtskostenfrei (Karpenstein/Mayer/Schäfer, Art. 34 EMRK Rn 9 [Einführung von Gerichtsgebühren geplant]).

 

Rdn 197

Anders als beim Verfahren über die V...

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1 Menschenrechtsbeschwerde, Allgemeines [Rdn 1]  Rdn 2 Literaturhinweise: Breuer, Zur Anordnung konkreter Abhilfemaßnahmen, EuGRZ 2004, 257 ders., Urteilsfolgen bei strukturellen Problemen – Das erste "Piloturteil" des EGMR, EuGRZ 2004, 445 ders., Das ...

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