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Teil B: Rechtsbehelfe / 100 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Voraussetzungen [Rdn 1555]

Daniel Amelung, Lars Bachler
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Rdn 1556

 

Literaturhinweise:

Allgaier, Postalische Briefverzögerung im Rechtsverkehr – Rechtliche Bedeutung der Brieflaufzeiten, JurBüro 2012, 396

Hillenbrand, Zustellungsfehler im Strafverfahren – Retter in der (Verteidiger-)Not, ZAP F 22, S. 921

s.a. die Hinw. bei → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Allgemeines, Teil B Rdn 1521.

 

Rdn 1557

1. Nach § 44 Abs. 1 ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Frist versäumt worden ist (dazu Teil B Rdn 1558) und den Antragsteller daran kein Verschulden trifft (zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge → Revision, Begründung, Frist, Teil A Rdn 2076 ff.; Burhoff, HV, Rn 2788 ff. und Burhoff/Junker, OWi, Rn 3029 ff.; a. noch u.a. BGHSt 31, 161; und zuletzt u.a. BGH, Beschl. v. 11.4.2019 – 1 StR 91/18, NJW 2019, 3170 [Ls.]; Beschl. v. 2.12.2020 – 2 StR 267/20, NStZ 2021, 753; v. 24.10.2018 – 2 StR 578/16, NStZ-RR 2019, 25; Beschl. v. 4.3.2021 – 4 StR 209/20; v. 25.11.2021 – 4 StR 103/21, NStZ-RR 2022, 51; Beschl. v. 21.4.2022 – 3 StR 49/22, NStZ-RR 2022, 208; a. noch BGH, Beschl. v. 18.5.2022 – 3 StR 181721, StraFo 2022, 428 [lange Postlaufzeit]; OLG Köln NStZ-RR 1996, 212). Im Einzelnen gilt:

 

Rdn 1558

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nur bei Versäumung einer Frist i.S.d. § 44 in Betracht. Das sind, wie die §§ 45, 46 zeigen, prozessuale, notwendigerweise bei Gericht wahrzunehmende Pflichten, gleichgültig, ob sie gesetzliche oder richterliche, ursprüngliche oder verlängerte Fristen sind (Meyer-Goßner/Schmitt, § 44 Rn 3). Dies kann auch dann gegeben sein, wenn die Prozesshandlung zwar vorgenommen, dabei aber unverschuldet die erforderliche Form nicht gewahrt worden ist (BGHSt, 335, 338 f: Beschl. v. 21.4.2022 – 3 StR 49/22, NStZ-RR 2022, 208 m.w.N.; Meyer-...

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