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Teil B: Vollstreckung von Strafen und Maßregeln / 33 Erwachsene, Geldstrafen, Allgemeines [Rdn 375]

Dr. Harald Lemke-Küch , Patrick Welke
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Rdn 376

 

Literaturhinweise:

Artkämper/Herrmann/Jakobs/Kruse, Aufgabenfelder der Staatsanwaltschaft, 2008, Rn 857 ff.

 

Rdn 377

1.a) Liegt eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Geldstrafe oder ein entsprechender rechtskräftiger Strafbefehl vor und ist noch keine Vollstreckungsverjährung eingetreten, erfolgt die Vollstreckung. Zuständige Behörde ist gem. § 2 Abs. 1 EBAO, § 1 Abs. 1, § 4 StrVollstrO, § 2 Abs. 1 JBeitrO, § 451 StPO die Staatsanwaltschaft. Gem. § 31 Abs. 2 S. 1 RpflG ist mit der Vollstreckung von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen der Rechtspfleger betraut (zu allem Kamann, Rn 138 ff.; Röttle/Wagner/Theurer, Rn 231 ff.; Volckart/Pollähne/Wagner, Rn 215 ff.).

 

Rdn 378

Mit Rechtskraft des Straferkenntnisses werden Geldstrafe und Verfahrenskosten fällig und der Rechtspfleger ordnet die Einforderung an.

 

Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn in dem zugrundeliegenden Urteil oder Strafbefehl die Anzahl und Höhe der Tagessätze angegeben ist; ein Urteil, in dem die Bestimmung der Tagessatzhöhe unterblieben ist, kann nicht nachträglich ergänzt werden (BGHSt 30, 93).

 

Rdn 379

b) Im Falle eines Urteils obliegt die Berechnung der Verfahrenskosten dem Kostenbeamten der Staatsanwaltschaft, der die Kostenrechnung nebst Zahlungsaufforderung an den Verurteilten übersendet; die Zahlungsfrist beträgt in aller Regel zwei Wochen (§ 459c StPO; → Gerichts- und Verfahrenskosten, Allgemeines, Teil J Rdn 98 m.w.N.).

 

Rdn 380

2. Zahlt der Verurteilte innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht, soll er vor der Anordnung der Beitreibung eine Mahnung erhalten (§ 7 Abs. 1 EBAO, § 5 Abs. 2 JBeitrO).

 

Der Verurteilte hat allerdings keinen Rechtsanspruch auf eine Mahnung, da § 459c Abs. 1 StPO die Beitreibung nach Ablauf von zwei Wochen seit Fälligkeit zulässt. Eine sofortige Beitreibung vor Ablauf ...

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