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Tarifvertragsrecht / 5.5 Die Konsequenzen: Einerseits Tarifpluralität, andererseits Tarifeinheit und Spezialität

Gerd Benrath
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Auf den Fall der Tarifkonkurrenz ist das BAG in seinen Entscheidungen nicht eingegangen. Hier bleibt gar nichts anderes übrig, als nach wie vor vom Grundsatz der Tarifeinheit auszugehen.

Die Fälle der Tarifpluralität/Tarifkollision konnten nicht mehr über den Grundsatz der Tarifeinheit gelöst werden. Also konnten für einen Betrieb mehrere Tarifverträge gelten, aber auch erzwungen werden. Das stärkte die kleineren Spezial-Gewerkschaften, die, wenn sie entsprechende Schlüsselstellungen besetzten, erheblichen Druck auf die Arbeitgeberseite ausüben konnten. Das ging wiederum zulasten der großen, breit aufgestellten Gewerkschaften. Die Folge war, dass erhebliche Einkommensunterschiede auftreten konnten.

Die Beispielsfälle waren nach der Aufgabe des Prinzips der Tarifeinheit durch die Rechtsprechung des BAG wie folgt zu lösen:

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1)

Für jeden gilt nach der Tarifpluralität/Tarifkollision sein Tarifvertrag.

Beispiel 2)

In einem Arbeitsverhältnis kann nur ein Tarifvertrag gelten. Das ist der, in dessen Geltungsbereich der jeweilige Arbeitnehmer die überwiegende Arbeitszeit verbracht hat. Diese Lösung führt jedoch u. U. je nach Betrachtungszeitraum zu unterschiedlichen Ergebnissen und ist damit sehr problematisch.

Beispiel 3)

Bei Betriebs- und betriebsverfassungsrechtlichen Normen gibt es keine anderen Lösungen als die Grundsätze der Tarifeinheit und der Spezialität. Es ist nicht zu rechtfertigen, dass die Arbeitnehmer in betriebsverfassungsrechtlichen Fragen unterschiedlich behandelt werden sollen. Also ist die Frage zu stellen, ob im Bereich des Firmentarifvertrags mit der Gewerkschaft A die überwiegende Anzahl der Arbeitnehmer mit ihrer überwiegenden Stundenzahl arbeitet. Ist dies der Fall, müssen alle Arbeitnehmer die Taschenkontrolle dulden.

Beispiel 4)

Es gilt d...

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