Wechselschichtarbeit ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden (für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gelten abweichende Voraussetzungen!). Die entsprechende Regelung in § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 1 BAT unterscheidet sich hiervon insofern, als der Begriff "Schichtplan" durch den Klammerzusatz "(Dienstplan)" und der Begriff "Nachtschicht" durch den Klammerzusatz "(Nachtschichtfolge)" ergänzt werden. Dieser Zusatz bedeutet jedoch nicht, dass im Geltungsbereich des BAT die Einteilung zur Nachtschicht an mehreren Tagen hintereinander erforderlich war. Daran hat sich seit dem Inkrafttreten des TVöD nichts geändert. Außerdem lässt die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD – wie auch schon § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 1 BAT – eine Durchschnittsberechnung zu (vgl. die nachfolgenden Erläuterungen unter 3.2).
Wechselschichtarbeit erfordert den regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit nach einem Dienstplan in bestimmten Folgen von zeitlich gleich liegenden Schichten zu jeweils festen Tagesstunden (z. B. Schichtwechsel um 6 Uhr, 14 Uhr, 22 Uhr).
Unter einem regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD ist ein Wechsel zu verstehen, der entsprechend einer bestimmten Regel erfolgt. Nicht gefordert wird dagegen ein gleichmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten.
Wechselschichtarbeit ist somit die eindeutigste Abweichung von einer regelmäßigen Tagesarbeitszeit.
Bei Wechselschichtarbeit darf weder ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor nach § 6 Abs. 6 TVöD noch eine tägliche Rahmenz...