Nachtschichten sind nach § 7 Abs. 1 Satz 3 TVöD Arbeitsschichten, die mindestens 2 Stunden Nachtarbeit umfassen. Eine Definition der Nachtschichten enthält der BAT nicht. Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr, also 9 Stunden (§ 7 Abs. 5 TVöD). Demgegenüber umfasst die Nachtarbeit nach § 15 Abs. 8 Unterabs. 5 BAT den Zeitraum von 20 Uhr bis 6 Uhr, also 10 Stunden.
Hiervon abweichend ist Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 4 ArbZG). Nachtzeit im gesetzlichen Sinne ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG). Maßgebend für das Vorliegen von Wechselschichtarbeit ist die Definition der Nachtarbeit in § 7 Abs. 5 TVöD.
Die übliche Spätschicht von 14 bis 22 Uhr ist keine Nachtschicht, da sie nur eine Stunde Nachtarbeit umfasst.
Gäbe es eine Schicht von 15 bis 23 Uhr, würde es sich um eine Nachtschicht im Sinne des TVöD handeln, da sie 2 Stunden Nachtarbeit umfasst. Eine Nachtschicht erfordert nicht mehr als 2, sondern mindestens 2 Stunden Nachtarbeit.
Nur derjenige Beschäftigte leistet Wechselschichtarbeit, der auch in einem bestimmten Rhythmus – ggf. über den Durchschnitt eines längeren Zeitraums, längstens nach Ablauf eines Monats – wieder zur regelmäßigen Leistung in der Nachtschicht herangezogen wird (für Beschäftigte in Krankenhäusern gelten andere Regelungen!).
Dies ist auch dann noch der Fall, wenn der Beschäftigte einen Monat nach dem letzten Tag der vorhergehenden Nachtschicht erneut in der Nachtschicht eingesetzt wird.
Letzte Nachtschicht des Beschäftigten war am 3.7., der nächste Einsatz in der Nachtschicht muss dann spätestens am 3.8. erfolgen. Der Tag der letzten Nachtschicht (hier: 3.7.) zählt bei der Bemessung der Monatsfrist nicht mit, die F...