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Detlef Burhoff, Annika Hirsch
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1 Rasterfahndung [Rdn 4097]

 

 

 

Das Wichtigste in Kürze:

1. Bei der Rasterfahndung handelt es sich um einen maschinell-automatisierten Datenabgleich zwischen bestimmten auf den Täter vermutlich zutreffenden Prüfungsmerkmalen.
2. Die Rasterfahndung kann angeordnet werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine erhebliche Straftat aus dem Katalog des § 98a Abs. 1 S. 1 vorliegen.
3. Die private oder öffentliche Stelle, die die benötigten Daten gespeichert hat, ist zur Mitwirkung verpflichtet.
4. Die Anordnung des Abgleichs und die Übermittlung der Daten dürfen grds. nur durch den Richter angeordnet werden. Die Anordnung muss schriftlich ergehen.
5. Nach Durchführung des Datenabgleichs ist gem. § 98b Abs. 3 und 4 zu verfahren.
6. Der Rechtsschutz gegen eine Rasterfahndung ist nur schwach. Die aus der Rasterfahndung gewonnenen Erkenntnisse können ggf. auch in anderen Strafverfahren verwendet werden.
 

Rdn 4098

 

Literaturhinweise:

Hilger, Neues Strafverfahrensrecht durch das OrgKG – 1. Teil: NStZ 1992, 457, 2. Teil: NStZ 1992, 523

ders., Über Vernichtungsregelungen in der StPO, NStZ 1997, 371

Hoppmann, Die Entwicklung der Rasterfahndung und DNA-Reihenuntersuchung Teil 1, Krim 2013, 147

ders., Die Entwicklung der Rasterfahndung und DNA-Reihenuntersuchung Teil 2, Krim 2013, 219

ders., Die Entwicklung der Rasterfahndung und DNA-Reihenuntersuchung Teil 3, Krim 2013, 291

Huber, Die strategische Rasterfahndung des Bundesnachrichtendienstes – Eingriffsbefugnisse und Regelungsdefizite, NJW 2013, 2572

Kett/Straub, Rasterfahndung fällt durch das Raster des Grundgesetzes, ZIS 2006, 447

Kirchberg, Zur Zukunft der Rasterfahndung – Randbedingungen und Perspektiven der Entscheidung des BVerfG vom 4.4.2006, CR 2007, 10

Knierim, Fallrepetitorium zur Telekommunikationsüberwachung nach neuem Recht, StV 2008, 599

Lisken,...

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