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R / 2 Rechtsbeschwerde, Allgemeines [Rdn 2932]

Dr. Axel Deutscher, Dr. iur. Thorsten Junker
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Das Wichtigste in Kürze:

1. In Bußgeldverfahren ist gegen Urteile und urteilsersetzende Beschlüsse nach § 72 OWiG allein das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben.
2. Die Rechtsbeschwerde ist der in der StPO geregelten Revision (§§ 333 bis 358 StPO) nachgebildet.
3. Ebenso wie bei der Revision ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde das Vorliegen einer Beschwer.
4. Trotz weitgehender Übereinstimmung von Revision und Rechtsbeschwerde bestehen einige für die Praxis bedeutsame Unterschiede.
5. Über § 46 Abs. 1 finden auch die allgemeinen Vorschriften der StPO zu den Rechtsmitteln (§§ 296 bis 303 StPO) im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechende Anwendung.
6. Einzulegen ist die Rechtsbeschwerde gem. § 79 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 341 Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von einer Woche bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird.
7. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 79 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 344 Abs. 1 StPO zu begründen.
8. Ebenso wie die Revision in Strafsachen kann auch die Rechtsbeschwerde auf abtrennbare Teile, z.B. den Rechtsfolgenausspruch, beschränkt werden.
9. Das Rechtsbeschwerdegericht ist gem. § 79 Abs. 3 i.V.m. § 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) GVG i.d.R. das OLG.
10. Die Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8 Buchst. a), 90 ff. BVerfGG) ist gegenüber der Rechtsbeschwerde subsidiär.
 

Rdn 2933

 

Literaturhinweise:

Baukelmann, Die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren, 1983

Burhoff, ders., Verteidigung im Revisionsverfahren, ZAP F. 22, S. 237

ders., Verteidigerfehler in der Tatsachen- und Revisionsinstanz, StV 1997, 432

ders., Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren, ZAP F. 21, S. 263

ders., Die anwaltliche Vergütung im bußgeldrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren, AGS 2024, 99

Christl, Europäisch...

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