Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 TVöD haben die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Nebentätigkeiten gegen Entgelt ihrem Arbeitgeber vorher schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht dient dazu, dem Arbeitgeber die Prüfung zu ermöglichen, ob durch die Nebentätigkeit seine eigenen berechtigten Interessen oder die Arbeitskraft des Beschäftigten beeinträchtigt werden. Eine solche Klausel, insbesondere, da sie sich nur auf entgeltliche Nebentätigkeiten bezieht, ist allgemein anerkannt, da sie nur einen geringen Eingriff in die Grundrechte des Beschäftigten darstellt. Die Vorschrift findet nur auf entgeltliche Nebentätigkeiten Anwendung. Gegen Entgelt bedeutet, dass für die ausgeübte Nebentätigkeit eine Gegenleistung gewährt wird, die über reine Aufwendungsentschädigungen, wie z. B. Fahrt-, Unterkunfts-, oder Verpflegungskosten hinausgehen. Erfasst hiervon werden auch Sachleistungen oder sonstige geldwerte Vorteile.
2.1 Abgrenzung entgeltliche/unentgeltliche Tätigkeiten
§ 3 Abs. 3 Satz 1 findet nur auf entgeltliche Nebentätigkeiten Anwendung. Gegen Entgelt bedeutet, dass für die ausgeübte Nebentätigkeit eine Gegenleistung gewährt wird, die über reine Aufwendungsentschädigungen, wie z. B. Fahrt-, Unterkunfts- oder Verpflegungskosten hinausgehen. Erfasst hiervon werden allerdings auch Sachleistungen, Gewinnanteile oder sonstige geldwerte Vorteile. Auch Sitzungsgelder bzw. Entschädigungen für die Tätigkeit in Organen juristischer Personen stellen ebenfalls Entgelt i. S. der Vorschrift dar, es sei denn, es handelt sich hierbei um öffentliche Ehrenämter, an deren Übernahme kraft Gesetzes niemand gehindert werden kann.
Die Höhe des Entgelts ist hierbei nicht entscheidend, da die Regelung keine Bagatellgrenze vorsieht; somit fallen auch geringfügige Entgelte unter die Tarifnorm.
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