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Hessisches LAG Urteil vom 15.10.2010 - 19 Sa 211/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abmahnung. unentgeltliche Nebentätigkeit. Auslegung von Arbeitsverträgen. Unklare Bezugnahmeklausel

 

Leitsatz (redaktionell)

1. a) Lässt die objektive Auslegung eines Dienstvertrags drei Ergebnisse als gleichermaßen vertretbar erscheinen, führt dies zur Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB.

b) Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß zu Lasten des Verwenders.

2. Bei einer unklaren Bezugnahmeklausel, die an sich eine Vergütung nach mehreren Tarifverträgen bzw. mehreren Entgeltsgruppen zulässt, ist die für den Kläger günstigste vertretbare Auslegung anzuwenden.

 

Normenkette

TVöD § 3 Abs. 3; BGB § 305 c Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 10.11.2009; Aktenzeichen 4 Ca 6223/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2009 - 4 Ca 6223/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Festvergütung des Klägers. Dabei ist insbesondere die Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel im Streit.

Der Kläger ist seit dem 01. Mai 1994 bei der beklagten Stadt als Leitender Arzt/Chefarzt der Neurochirurgischen Klinik und Ambulanz beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien liegt der Dienstvertrag vom 11. Mai 1994 (Ablichtung als Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 12 - 27 d.A.) zu Grunde, in welchem es - soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung - heißt:

"§ 1

Dienstverhältnis

(2) Das Dienstverhältnis ist bürgerlichrechtlicher Natur. Neben den Regelungen dieses Vertrages finden auf das Dienstverhältnis die §§ 6 bis 10, 13, 14, 18 Absatz 2 und 3, 36, 37 Absatz 1 und 2, 38, 47, 48, 52...

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