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Kündigung (BAT) / 2 Kündigungsarten

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Unterschieden wird zunächst zwischen der ordentlichen Kündigung, die an die Einhaltung bestimmter Fristen gebunden ist und der außerordentlichen, fristlosen Kündigung.

Neben diesen beiden Grundkündigungsarten existieren noch weitere spezifische Kündigungsarten.

So gibt es beispielsweise noch die Änderungskündigung, die Teilkündigung, die bedingte bzw. vorsorgliche Kündigung, die Verdachtskündigung und die Druckkündigung

2.1 Ordentliche Kündigung

Die ordentliche (– fristgemäße) Kündigung beendet das auf unbestimmte Zeit eingegangene Arbeitsverhältnis durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Arbeitgeber wie Arbeitnehmer sind an die Einhaltung der Kündigungsfristen nach § 53 BAT gebunden. Der Arbeitnehmer bedarf für die Kündigung keines Grundes. Dagegen bedarf die Kündigung des Arbeitgebers nach 6-monatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses einer besonderen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 KSchG.

Haben die Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis (vgl. Befristete Verträge) nach SR 2y BAT abgeschlossen, ist eine ordentliche Kündigung unter den dort aufgeführten Voraussetzungen möglich. Sind Arbeitgeber oder Arbeitnehmer jedoch nicht tarifgebunden und haben sie eine Befristung außerhalb der SR 2y vereinbart, ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen, es sei denn, dass eine ordentliche Kündigung im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist.

2.2 Außerordentliche Kündigung (fristlos)

Mit der außerordentlichen (– fristlosen) Kündigung gemäß § 54 BAT kann ein Arbeitsverhältnis beendet werden, selbst wenn eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Dies ist bei Berufsausbildungsverhältnissen nach Ablauf der Probezeit, bei Mitgliedern der Personalvertretung sowie häufig bei befristeten Arbeitsverhältnissen der Fall. Des Weiteren kann einem nach § 53 Abs. 3 BAT ordentlich unkündbaren Angestellten unter den Voraussetzungen des § 55 BAT doch noch...

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