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Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 3.31 Tätlichkeiten

Alexander C. Blankenstein
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Tätlichkeiten des Mieters, egal ob sie sich gegen den Vermieter, andere Mieter, Bedienstete des Vermieters oder auch Nachbarn richten, berechtigen den Vermieter in aller Regel ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses.[1]

  • Ein Vermieter muss in der Lage sein, u. a. einen Handwerker mit der Ausführung von Arbeiten in seinem Haus zu beauftragen, ohne befürchten zu müssen, dass dieser von einem Mieter tätlich angegriffen wird.[2]
  • Der Vermieter ist auch zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Sohn des Mieters einen Hausbewohner tätlich angreift und der Mieter seinen Sohn durch Zurufe in seinem Tun bestärkt ("Schlag drauf, schlag drauf").[3]
  • Der Vermieter ist auch dann zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn der Mieter gegen seine Mitbewohner gewalttätig ist und es zu wiederholten Polizeieinsätzen gegen den gewaltbereiten Mieter kommt.[4]

    Der Vermieter kann dem Mieter auch dann fristlos kündigen, wenn dieser aus Anlass eines Streits einen Eimer Wasser über ihm ausschüttet.[5]

Ausmaß und Schuldfähigkeit sind unbedeutend

Bei Tätlichkeiten ist nicht deren Ausmaß, sondern allein die Tatsache der Tätlichkeit maßgeblich. Für die Schwere des Vertragsverstoßes kommt es nämlich nicht darauf an, ob die Tätlichkeit etwa zu dauerhaften Folgen für die Gesundheit des Geschädigten führen. Auch eine leichte Körperverletzung rechtfertigt eine fristlose Kündigung.[6]

 

Auf Schuldfähigkeit kommt es nicht an

Grundsätzlich unerheblich ist, ob der Mieter schuldfähig ist oder nicht. Ist der Mieter aufgrund seines Gesundheitszustands als psychisch krank anzusehen, kommt die außerordentliche fristlose Kündigung ebenso infrage, wie wenn er voll zurechnungsfähig wäre.[7] Auch für die Frage, ob eine Abmahnung erforderlich ist, gilt nichts and...

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