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Jahressonderzahlung / 4.5.2 Einstellung nach dem 30.9.

Jutta Schwerdle
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Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30.9., also nach Ablauf des Regelbemessungszeitraums beginnt, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Entgelt im ersten vollen Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses (Ersatzbemessungszeitraum).

Volle Kalendermonate sind Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat (entsprechende Anwendung der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 1 zu § 21 Sätze 2 und 3 TVöD).

 
Praxis-Beispiel
  • Neueinstellung am 1.10.: Bemessungszeitraum ist der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses, also der Monat Oktober.
  • Neueinstellung am 15.10.: Bemessungszeitraum ist der Monat November.
  • Neueinstellung am 1.11.: Bemessungszeitraum ist der Monat November.
  • Neueinstellung am 15.11.: Bemessungszeitraum ist der Monat Dezember.
  • Neueinstellung am 1.12.: Bemessungszeitraum ist der Monat Dezember.

Tariflich nicht ausdrücklich geregelt ist die Berechnung der Jahressonderzahlung bei Beschäftigten, die nach dem 30. September eingestellt werden, und bei denen im Ersatzbemessungszeitraum, dem ersten vollen Kalendermonat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf berücksichtigungsfähiges Entgelt besteht. In diesen Fällen empfiehlt es sich, in sinngemäßer Anwendung der Regelung in der Protokollerklärung zu § 20 Abs. 2, dort Satz 2, den längstmöglichen Ersatzbemessungszeitraum zu betrachten.

 

Beispiel 1

Ein Beschäftigter wird am 1.10. neu eingestellt. Er erhält aus dringenden privaten Gründen im Oktober 3 Tage unbezahlten Sonderurlaub. Im Ersatzbemessungszeitraum Oktober besteht an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf berücksichtigungsfähiges Entgelt. Ein Rückgriff auf einen davor liegenden Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, ist nicht m...

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