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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Umzugskosten

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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Den eigenen Haushalt in eine andere Wohnung zu verbringen, gehört zur privaten Sphäre und führt wegen § 12 Nr 1 Satz 1 EStG grundsätzlich zu nicht abziehbaren Aufwendungen. Ist der Umzug allerdings beruflich veranlasst, kann der ArbG die Kosten in bestimmtem Umfang steuerfrei erstatten (vgl § 3 Nr 16 EStG). Soweit der ArbN sie selbst tragen muss, führen die ihm entstehenden (Mehr-)Aufwendungen zu Werbungskosten (vgl § 9 Abs 1 Satz 1 EStG). In Ausnahmefällen können die Kosten auch als > Sonderausgaben oder > Außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein oder zu einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG berechtigen.

A. Grundsätzliche Hinweise

 

Rz. 1

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Aufwendungen für den Umzug von einer Privatwohnung in eine andere gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die private > Lebensführung. Sie sind aber als allgemeine > Werbungskosten iSv § 9 Abs 1 Satz 1 EStG abziehbar, wenn der Stpfl nahezu ausschließlich aus beruflicher Veranlassung (> Rz 15 ff) umzieht. Das betrifft typischerweise Fälle, in denen der ArbN die Wohnung wechseln muss, weil er eine neue Stelle antritt, der Umzug im ganz überwiegenden Interesse des ArbG liegt (zB Bezug oder Räumung einer > Dienstwohnung), oder wenn er eine andere Wohnung bezieht, um den Weg zur Arbeit merklich zu verringern.

 

Rz. 2

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Sofern die Umzugskosten keine WK sind, kann es sich iZm > Bildungsaufwendungen um > Sonderausgaben handeln (> Rz 155 f). In Ausnahmefällen kommt auch eine Berücksichtigung als > Außergewöhnliche Belastungen (> Rz 160 f) in Betracht. Handelt es sich weder um WK noch um SA oder AgB, können einzelne Umzugskosten, insbesondere > Handwerkerleistungen, zu einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG führen (> Haushaltshilfe).

 

Rz. 3

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Das ESt...

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