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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Handwerkerleistungen

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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Für den in Handwerkerrechnungen enthaltenen Lohnanteil kann die tarifliche ESt/LSt nach § 35a Abs 3 EStG auf Antrag um bis zu 1 200 EUR im VZ gemindert werden. Begünstigt sind 20 % der Aufwendungen bis zu maximal 6 000 EUR für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt.
 

Rz. 1

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Seit dem VZ 2006 gibt es für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die Steuerermäßigung für gewerbliche Handwerkerarbeiten (vgl § 35a Abs 3 EStG; zur Beurteilung der Norm vgl > Haushaltshilfe Rz 9/1). Zu den begünstigten Handwerkerleistungen gehören sowohl regelmäßig vorzunehmende Renovierungs- oder kleinere Ausbesserungsarbeiten, die bei anderen Stpfl durch Haushaltsmitglieder erledigt werden, als auch Arbeiten, die in der Regel nur durch Fachkräfte durchgeführt werden (vgl dazu sowie generell umfassend zu § 35a EStG das BMF-Schreiben vom 09.11.2016, hier Rz 19, BStBl 2016 I, 1213, geändert durch BMF-Schreiben vom 01.09.2021, BStBl 2021 I, 1494; vgl ergänzend zum Erlass auch > Haushaltshilfe Rz 9; BFH 229, 534 = BStBl 2011 II, 909). Es ist ohne Belang, ob das beauftragte Unternehmen in der Handwerksrolle eingetragen ist (BMF vom 09.11.2016, Rz 22, aaO). Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker und damit die Feststellung eines unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes stellt ebenso wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr eine begünstigte Handwerkerleistung dar (BFH 247, 424 = BStBl 2015 II, 481 zur Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung). Es gehören deshalb neben den von einem Schornsteinfeger durchgeführten Reinigungs- und Kehrarbeiten auch Mess- und Überprüfungsarbeiten einschließlich der Fe...

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