Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerermäßigung für außerhalb des Haushalts erbrachte Handwerkerleistungen - hier: Herstellung einer Tür
Leitsatz (redaktionell)
1. Die tarifliche Einkommensteuer nach § 35a Abs. 3 EStG ist nicht um Werkleistungen zu ermäßigen, die außerhalb des Haushalts in der Betriebsstätte des Handwerkers erbracht werden - hier: Herstellung einer Haustür in Abgrenzung zur Montage der Haustür
2. Die Grenzen des Haushalts im Sinne des § 35a Abs. 4 EStG werden allerdings nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, nach § 35a Abs. 3 und Abs. 4 EStG begünstigt sein, wenn es sich dabei um Leistungen handelt, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.
Normenkette
EStG § 35a Abs. 3-4
Tatbestand
Streitig ist, ob die tarifliche Einkommensteuer nach § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) auch um solche Aufwendungen zu ermäßigen ist, die auf in der Betriebsstätte des Handwerkers erbrachte Werkleistungen zur Herstellung einer Haustür entfallen.
Die miteinander verheirateten Kläger wurden im Streitjahr 2015 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und Vermietung und Verpachtung, die Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit.
Die Kläger ließen im Oktober 2015 die Haustür ihres privaten Wohnhauses ersetzen. Hierfür wurden vom beauftragten Schreinereibetrieb A GbR, insgesamt 4.688,00 € inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Ein Betrag von 1.435,20 € inklusive Mehrwertsteuer entfiel dabei auf die Materialkosten, ein Betrag von insgesamt 3.252,80 € inklusive Mehrwertsteuer...