Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufliche Veranlassung eines Umzugs bei wesentlicher Verbesserung der Arbeitsbedingungen bei einem Ehegatten und Verlängerung des Arbeitsweges bei dem anderen Ehegatten. Einkommensteuer 1998
Leitsatz (redaktionell)
Umzugskosten können auch dann beruflich veranlasst sein, wenn sich für den einen Ehegatten die tägliche Fahrzeit zur Arbeitsstätte verlängert, für den anderen nach dem Erziehungsurlaub wieder als Arzt in einem Krankenhaus tätigen Ehegatten zwar nicht um mindestens eine Stunde, aber doch so verkürzt, dass die Fahrzeitersparnis und die Gewährleistung der jederzeitigen Verfügbarkeit für Bereitschaftsdienste zu einer sonstigen allgemeinen Verbesserung der Arbeitsbedingungen führt. Dem steht nicht entgegen, dass sich zugleich die Berufstätigkeit besser mit familiären Belangen vereinbaren lässt.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid für 1998 vom 29. Juni 1999 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 2000 wird dahingehend abgeändert, dass die geltend gemachten Umzugskosten von 10.722,30 DM als zusätzliche Werbungskosten der Klägerin zu 1 bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugrunde gelegt werden. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner den Klägern das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger (Kl.) sind Eheleute, die im Streitjahr 1998 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt worden sind. Der Kl. zu 2 war damals als Diplom-Ingenieur im … tätig. Die Kl. zu 1 arbeitete zunächst halbtags als Ärztin (Anäst...