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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Pauschalierung der Lohnsteuer / 1. Gemeinsame Voraussetzungen

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Rz. 130

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

§ 40 Abs 2 EStG ermöglicht es dem ArbG, die LSt in bestimmten Fällen mit gesetzlich festgelegten Pauschsteuersätzen zu erheben. Dabei handelt es sich um Sachverhalte, bei denen sich der ArbG häufig aus arbeitsrechtlichen oder auch betriebspolitischen und personalwirtschaftlichen Gründen einer Übernahme der LSt nicht entziehen kann oder die Zuordnung des geldwerten Vorteils für eine individuelle Besteuerung beim ArbN einen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht. Die Wahl des ArbG zwischen Pauschalierung und Regelbesteuerung wird mit der > Lohnsteuer-Anmeldung vorgenommen (BFH 204, 186 = BStBl 2004 II, 195; BFH 251, 247 = BStBl 2016 II, 176). Ein Methodenwechsel ist auch nach der Wahl grundsätzlich noch möglich, nach Ablauf des Kalenderjahres jedoch nur bis zur Übermittlung der > Lohnsteuerbescheinigung (BFH/NV 2006, 945; EFG 1998, 1409; 2015, 732). Der feste (gesetzliche) Pauschsteuersatz ist uE ein Nettosteuersatz (vgl besonders § 40 Abs 1 Satz 2 EStG iVm § 40 Abs 3 Satz 1 EStG; > Rz 41). In den Fällen des § 40 Abs 2 EStG ist eine Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG ausgeschlossen (> Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 34).

 

Rz. 131

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

In Betracht kommen geldwerte Vorteile aus der Verbilligung von > Mahlzeiten im Betrieb (> Rz 140 ff), Mahlzeiten, die auf Veranlassung des ArbG bei Auswärtstätigkeit abgegeben werden, sofern sie mit einem der amtlichen > Sachbezugswerte anzusetzen sind (> Rz 142), geldwerte Vorteile aus Anlass von > Betriebsveranstaltungen (> Rz 144), Beihilfen zur > Erholung (> Rz 146 ff), steuerpflichtige Teile der Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit (> Rz 153), Sachzuwendungen, die durch die Übereignung von PC entstehen, oder für Zuschüsse zu den A...

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  • Sozialversicherung / 14.4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    480
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)

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