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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Pauschalierung der Lohnsteuer / 6. Pauschalbesteuerung bei Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich von Auswärtstätigkeiten

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Rz. 153

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Steuerpflichtige Vergütungen für Verpflegung bei einer Dienstreise oder einer anderen beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit iSv > R 9.4 LStR (> Reisekosten Rz 20), im In- und Ausland kann der ArbG pauschal mit 25 % besteuern (§ 40 Abs 2 Satz 1 Nr 4 EStG); damit soll der betriebliche Erfassungsaufwand niedrig gehalten werden (Gesetzesbegründung – BT-Drs 13/5952, 48). Zur Rechtsentwicklung > Rz 50/1. Hat der ArbN eine > Doppelte Haushaltsführung, ist die Pauschalierung nach § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 4 EStG unzulässig (> R 40.2 Abs 1 Nr 4 LStR). Die pauschal besteuerten Vergütungen sind beitragsfrei in der > Sozialversicherung (> Rz 32). § 37b EStG ist in den Fällen des § 40 Abs 2 EStG nicht anwendbar (vgl § 37b Abs 2 Satz 2 EStG).

 

Rz. 154

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Nach dem Wortlaut des Gesetzes (Vergütungen, die der ArbG "zahlt") sind nur Barvergütungen begünstigt, nicht jedoch die Gestellung von Mahlzeiten (vgl Goydke, DStZ 1997, 95), die grundsätzlich mit den Sachbezugswerten dem LSt-Abzug unterliegen und seit 2014 pauschal besteuert werden dürfen, wenn wegen der Kürze der Auswärtstätigkeit keine Verpflegungspauschale anfällt (> Rz 142 ff).

Seit 2014 gilt § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 4 EStG für eine ‚Tätigkeit’ iSd § 9 Abs 4a Satz 2 oder Satz 4 EStG, und für Verpflegungspauschalen iSv § 9 Abs 4a Sätze 3, 5 und 6 EStG (siehe auch BMF vom 25.11.2020, Rz 58 ff, BStBl 2020 I, 1228, > Anh 2 Reisekosten (allgemein)), die nicht nach § 9 Abs 4a iVm § 3 Nr 16 EStG steuerfrei sind (> Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 30 ff). Steuerpflichtige Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen fallen idR nur an, wenn der ArbG mehr als die steuerfreien Verpflegungspauschalen zahlt, etwa für Einsätze im > Ausland Rz 1 oder weil er auch über die Dreimonatsgrenze...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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