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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Auslösungen bei privaten A ... / 1. Inlandstätigkeit

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Rz. 30

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Zu den ‚Reisekosten’ gehören die bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit (> Rz 9) entstehenden Mehraufwendungen für Verpflegung. Das Gleiche gilt bei > Doppelte Haushaltsführung Rz 125 ff. Der ArbG darf solche Aufwendungen steuerfrei nur bis zur Höhe der gesetzlichen Pauschbeträge (> Rz 31) und beschränkt auf die ersten 3 Monate (> Rz 35) erstatten (vgl § 3 Nr 16 EStG). Höhere Aufwendungen dürfen selbst dann nicht steuerfrei erstattet werden, wenn sie im Einzelnen nachgewiesen werden (vgl § 9 Abs 4a Sätze 1, 2 EStG – Abgeltungsprinzip). Erstattungen über die Pauschbeträge hinaus führen also ggf zu stpfl > Arbeitslohn. Über Einzelheiten zur Rechtsentwicklung > Reisekosten Rz 6 ff.

 

Rz. 31

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Was der ArbG steuerfrei erstatten darf, entspricht dem, was der ArbN ohne diese Erstattung als WK abziehen dürfte (> R 3.16 Satz 4 LStR; > Reisekosten Rz 80 ff). Die gesetzlichen Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung betragen seit 2020 (§ 9 Abs 4a Satz 3 EStG):

• 28 EUR für jeden Kalendertag, an dem der ArbN 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist,
• 14 EUR für den An- und den Abreisetag bei mehrtägigen Reisen,
• 14 EUR für jeden Kalendertag, an dem der ArbN bei eintägigen Reisen ohne Übernachtung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
• 14 EUR in Fällen der Mitternachtsregelung (> Rz 34) für den Kalendertag, an dem der ArbN den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
• Von 2014 bis 2019 galt anstatt der vorgenannten 28 EUR ein Betrag von 24 EUR und anstatt der jeweils 14 EUR ein Betrag von jeweils 12 EUR.
• Für Auslandsreisen gelten besondere Beträge; im Einzelnen > Rz 39.
 

Rz. 32

Stand: EL 132 ...

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